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Kaminofen und erneuerbare Wärme - was rechtlich gilt

Hans-Otto Berger

Hans-Otto Berger

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21. Juni 2026

Moderner Kaminofen mit brennendem Holz. Ein Korb mit Holzscheiten daneben. Erneuerbare Energien, 15 Prozent Holz als Brennstoff.

Ein neuer Kaminofen soll Wärme liefern und zugleich die gesetzlichen Vorgaben für erneuerbare Energien erfüllen. Entscheidend ist dabei, ob es um die 15-Prozent-Pflicht in Baden-Württemberg, die bundesweite 65-Prozent-Regel des GEG oder lediglich um die Zulassung des Ofens nach dem Immissionsschutzrecht geht. Ich zeige, welche Ofenarten anerkannt werden, warum ein gewöhnlicher Schwedenofen meist nicht genügt und welche Nachweise vor der Inbetriebnahme nötig sind.

Die wichtigsten Regeln für Kaminöfen und erneuerbare Wärme

  • 15 Prozent beziehen sich in Baden-Württemberg auf den Wärmeenergiebedarf für Heizung und Warmwasser, nicht einfach auf die Ofenleistung.
  • Ein gewöhnlicher Kaminofen oder Schwedenofen erfüllt diese Pflicht normalerweise nicht.
  • Anerkannt werden unter bestimmten Bedingungen wasserführende Öfen, Kachelöfen, Grundöfen und Pelletöfen.
  • Nach dem GEG gilt bei neuen Heizungsanlagen grundsätzlich eine Quote von 65 Prozent erneuerbarer Wärme.
  • Vor dem Einbau müssen Bezirksschornsteinfeger, Schornstein und Feuerstätte gemeinsam geprüft werden.

Was die 15 Prozent rechtlich wirklich bedeuten

Die bekannte 15-Prozent-Vorgabe stammt vor allem aus dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg. Sie greift dort grundsätzlich, wenn in einem bestehenden Gebäude eine zentrale Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eingebaut wird. Gefordert sind dann 15 Prozent erneuerbare Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung.

Das bedeutet nicht, dass ein Kaminofen 15 Prozent seiner Nennleistung erreichen muss. Entscheidend ist vielmehr, welchen Anteil des gesamten Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes die anrechenbare Anlage abdeckt. Ein Ofen, der nur gelegentlich das Wohnzimmer erwärmt, liefert dafür in der Regel keinen ausreichenden oder rechtssicheren Nachweis.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg stellt außerdem klar, dass die Einzelraumfeuerung dort nur zur Erfüllung des EWärmeG dienen kann. Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes werden dadurch nicht automatisch erfüllt. Genau diese Vermischung führt in Beratungsgesprächen besonders häufig zu falschen Erwartungen.

Warum ein normaler Kaminofen meistens nicht genügt

Ein klassischer Kaminofen ist eine Einzelraumfeuerungsanlage. Er ist in erster Linie dafür ausgelegt, den Raum zu beheizen, in dem er steht. Die Wärme wird nicht zuverlässig über ein Heizungsnetz im gesamten Gebäude verteilt und trägt normalerweise auch nicht zur Warmwasserbereitung bei.

Deshalb reicht es nicht aus, Holz als erneuerbaren Brennstoff zu verwenden. Holz ist zwar erneuerbare Biomasse, doch rechtlich zählt zusätzlich die technische Einbindung und tatsächliche Wärmeversorgung. Ein moderner Ofen kann also umweltfreundlich und effizient sein, ohne automatisch als Erfüllungsoption für eine gesetzliche Quote anerkannt zu werden.

In Baden-Württemberg sind einfache Kamin- oder Schwedenöfen ausdrücklich problematisch. Auch ein hochwertiger Ofen mit guter Sichtscheibe und einem Wirkungsgrad von über 80 Prozent wird nicht allein wegen seiner Effizienz anrechenbar. Die entscheidende Frage lautet, ob er ausreichend Wohnfläche überwiegend beheizt oder Wärme in das zentrale Heizsystem einspeist.

Die 30-Prozent-Hürde

Eine anerkannte Einzelraumfeuerung muss in der Regel mindestens 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen oder über einen Wasserwärmeübertrager an die Zentralheizung angeschlossen sein. Bei holzbetriebenen Kachel- und Putzöfen ist außerdem ein Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent erforderlich. Für Pelletöfen gilt meist ein Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent.

Wichtig ist die fehlende anteilige Anrechnung. Beheizt ein Ofen nur 20 oder 25 Prozent der Wohnfläche, werden daraus nicht automatisch 20 oder 25 Prozent erneuerbare Wärme. Die gesetzliche Schwelle muss grundsätzlich erreicht und durch geeignete Unterlagen belegt werden.

Welche Ofenarten anerkannt werden können

Mann trinkt vor modernem Kaminofen mit Feuer. Ein Schild im Hintergrund erwähnt

Bei der Auswahl kommt es weniger auf die Bezeichnung im Verkaufskatalog an als auf die tatsächliche Bauart. Ich würde mich deshalb nie auf die Formulierung „erneuerbare Energie“ in einer Produktbeschreibung verlassen. Entscheidend sind Typprüfung, Wirkungsgrad, Heizflächen, hydraulische Einbindung und die Bestätigung durch den zuständigen Fachbetrieb.

Ofenart Mögliche Anerkennung nach EWärmeG Worauf es ankommt
Gewöhnlicher Kaminofen In der Regel nein Beheizt meist nur den Aufstellraum und ist nicht zentral eingebunden.
Kachelofen oder Putzofen Ja, unter Bedingungen Mindestens 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen oder Wärmeübertrager nutzen, Wirkungsgrad mindestens 80 Prozent.
Grundofen Ja, unter Bedingungen Fest eingebaut, ausreichend dimensioniert und technisch nachweisbar.
Pelletkaminofen Ja, unter Bedingungen Typprüfung, mindestens 90 Prozent Wirkungsgrad und ausreichende Beheizung oder wasserführende Ausführung.
Wasserführender Kaminofen Möglich Der Wasseranteil muss tatsächlich in das zentrale Heizungs- oder Puffersystem eingespeist werden.

Wasserführend bedeutet nicht automatisch ausreichend

Ein wasserführender Kaminofen überträgt einen Teil seiner Wärme an das Heizungswasser. Dadurch kann er einen Pufferspeicher laden und Heizkörper oder Fußbodenheizung unterstützen. Das ist technisch deutlich interessanter als reine Warmluft, setzt aber eine korrekt geplante Hydraulik, einen ausreichend großen Pufferspeicher und passende Sicherheitseinrichtungen voraus.

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Raumleistung zu hoch und die Wasserleistung zu niedrig zu bewerten. Ein Ofen mit 8 Kilowatt Gesamtleistung kann beispielsweise nur 3 Kilowatt an das Wasser abgeben. Für die gesetzliche Anerkennung und für einen störungsfreien Betrieb zählt deshalb nicht allein die große Zahl auf dem Typenschild.

Was 2026 in Rheinland-Pfalz und nach dem GEG gilt

Für die Region Thaleischweiler und den übrigen Teil von Rheinland-Pfalz ist wichtig, dass die baden-württembergische 15-Prozent-Regel nicht automatisch gilt. Maßgeblich sind hier vor allem das Gebäudeenergiegesetz des Bundes, die kommunale Wärmeplanung und die Vorschriften für Feuerungsanlagen.

Bei einer neu eingebauten Heizungsanlage verlangt das GEG grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme. In bestehenden Gebäuden wird diese Pflicht abhängig von der Größe der Kommune spätestens ab dem 1. Juli 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und spätestens ab dem 1. Juli 2028 in kleineren Kommunen verbindlich. Eine Kommune kann den Zeitpunkt durch eine frühere Wärmeplanung vorziehen.

Ein handbeschickter Kaminofen, der nur einen Raum beheizt, ist nicht einfach eine vollständige GEG-Heizung. Für feste Biomasse gelten bei einer anrechenbaren Heizungsanlage zusätzliche technische Anforderungen. Dazu gehören insbesondere eine geeignete wassergeführte, automatisch beschickte Biomasseanlage oder ein Biomassekessel.

Die ebenfalls häufig genannten 15 Prozent ab 2029 betreffen einen anderen Fall. Sie gelten für bestimmte Öl- oder Gasheizungen, die während der Übergangszeit eingebaut wurden. Gemeint ist dann ein Anteil von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff im Brennstoff, nicht der Wärmebeitrag eines zusätzlich aufgestellten Kaminofens.

Welche Vorschriften für den Einbau entscheidend sind

Unabhängig von der Frage der erneuerbaren Wärme unterliegt ein Kaminofen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Neue Einzelraumfeuerungsanlagen müssen eine Hersteller-Typprüfung besitzen und die geltenden Grenzwerte für Staub, Kohlenmonoxid und Wirkungsgrad einhalten.

Bei älteren Geräten sind die Übergangsfristen besonders wichtig. Für viele Anlagen mit Baujahr 1995 bis einschließlich 21. März 2010 endete die letzte Frist am 31. Dezember 2024. Im Jahr 2026 darf ein solcher Ofen daher nur weiterbetrieben werden, wenn eine Ausnahme greift oder die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen wurde.

Lesen Sie auch: Offener Kamin mit Glasscheibe - was ist erlaubt?

Diese Schritte sollten vor dem Kauf erledigt sein

  1. Wärmebedarf prüfen: Die Leistung des Ofens muss zum Aufstellraum und zum Gebäude passen.
  2. Bezirksschornsteinfeger einbeziehen: Er prüft Schornstein, Verbrennungsluft, Abstände und die grundsätzliche Eignung.
  3. Unterlagen des Herstellers verlangen: Dazu gehören Typprüfung, Wirkungsgrad, Emissionswerte und zugelassene Brennstoffe.
  4. Hydraulik planen: Bei einem wasserführenden Gerät müssen Pufferspeicher, Rücklaufanhebung, Ausdehnungsgefäß und Sicherheitseinrichtungen zusammenpassen.
  5. Abnahme durchführen lassen: Vor der regulären Nutzung müssen die vorgeschriebenen Prüfungen durch den Schornsteinfeger erfolgt sein.

Verbrannt werden dürfen nur die in der Verordnung und vom Hersteller zugelassenen Brennstoffe. Für einen Holzofen bedeutet das normalerweise naturbelassenes, trockenes Scheitholz. Lackiertes Holz, Spanplatten, Verpackungen und Hausmüll gehören nicht in den Feuerraum. In der Praxis empfehle ich einen Wassergehalt von ungefähr 15 bis 20 Prozent, weil nasses Holz deutlich mehr Rauch und Ablagerungen verursacht.

Die sichere Entscheidung beginnt beim Bezirksschornsteinfeger

Wer mit einem Kaminofen einen gesetzlichen Anteil erneuerbarer Wärme erreichen möchte, sollte zuerst klären, welches Gesetz am Standort gilt und ob tatsächlich eine zentrale Heizungsanlage ersetzt wird. Erst danach lässt sich entscheiden, ob ein gewöhnlicher Ofen, ein wasserführendes Modell, ein Pelletgerät oder eine andere Lösung sinnvoll ist.

Meine klare Einschätzung lautet deshalb: Ein normaler Schwedenofen ist eine gute Zusatzheizung für Behaglichkeit und Spitzenlasten, aber selten das richtige Instrument für einen formalen 15-Prozent-Nachweis. Für die rechtssichere Planung zählen nicht die Werbeaussage und nicht allein der Brennstoff, sondern die Kombination aus Bauart, beheizter Fläche, Wirkungsgrad, Einbindung und bestätigten Unterlagen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ein normaler Kaminofen oder Schwedenofen erfüllt die Vorgabe in Baden-Württemberg meist nicht, weil er in der Regel nur einen Raum beheizt und nicht zentral eingebunden ist. Anerkannt werden kann eine Einzelraumfeuerung unter anderem dann, wenn sie mindestens 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt oder über einen Wasserwärmeübertrager an die Zentralheizung angeschlossen ist.

Unter bestimmten Bedingungen kommen Kachelöfen, Putzöfen, Grundöfen, Pelletkaminöfen und wasserführende Kaminöfen infrage. Für holzbetriebene Kachel- und Putzöfen gilt in der Regel ein Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent, für Pelletöfen meist 90 Prozent. Zusätzlich müssen Bauart, beheizte Fläche oder die Einbindung in das Heizungs- und Puffersystem nachgewiesen werden.

Nein, die baden-württembergische Vorgabe gilt nicht automatisch in Rheinland-Pfalz. Dort sind vor allem das Gebäudeenergiegesetz, die kommunale Wärmeplanung und die Vorschriften für Feuerungsanlagen maßgeblich. Bei einer neu eingebauten Heizungsanlage verlangt das GEG grundsätzlich 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme; ein handbeschickter Kaminofen für einen einzelnen Raum ist dafür normalerweise keine vollständige Heizung.

Vor dem Kauf sollte der Bezirksschornsteinfeger Schornstein, Verbrennungsluft, Abstände und die grundsätzliche Eignung prüfen. Vom Hersteller werden Typprüfung, Wirkungsgrad, Emissionswerte und zugelassene Brennstoffe benötigt. Bei wasserführenden Geräten müssen außerdem Pufferspeicher, Hydraulik und Sicherheitseinrichtungen geplant werden; vor der Nutzung ist die vorgeschriebene Abnahme erforderlich.
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Hans-Otto Berger
Mein Name ist Hans-Otto Berger und seit 10 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit den Themen Kaminöfen, Schornstein und Heiztechnik. Diese Leidenschaft für wohlige Wärme und effizientes Heizen hat mich schon früh gepackt. Es ist mir wichtig, Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, damit Sie die richtige Entscheidung für Ihr Zuhause treffen können. Bei meiner Arbeit lege ich Wert darauf, komplexe technische Zusammenhänge verständlich zu erklären und Ihnen stets aktuelle sowie praxistaugliche Informationen zu liefern. Ich recherchiere sorgfältig und vergleiche verschiedene Aspekte, um Ihnen einen klaren Überblick über die Welt der Heiztechnik zu verschaffen.
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