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Was darf ein Schornsteinfeger nicht? Ihre Rechte und Pflichten

Hans-Otto Berger

Hans-Otto Berger

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10. Juli 2026

Schornsteinfeger auf dem Dach mit Werkzeug. Was darf der Schornsteinfeger nicht? Er darf nicht ohne Sicherung arbeiten, aber hier ist er gut gesichert.

Ein Schornsteinfeger darf viel prüfen, messen und dokumentieren, aber seine Befugnisse sind klar begrenzt. Entscheidend ist, ob es um eine hoheitliche Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder um eine frei beauftragte Reinigung, Messung oder Wartungsleistung geht. Genau diese Trennung erklärt, was ein Schornsteinfeger nicht verlangen, nicht entscheiden und nicht eigenmächtig anordnen darf.

Die wichtigsten Grenzen auf einen Blick

  • Freie Wahl: Für viele Reinigungen und Messungen dürfen Eigentümer einen qualifizierten Betrieb selbst auswählen.
  • Hoheitliche Aufgaben: Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid und bestimmte Abnahmen bleiben dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
  • Kein Freibrief: Der Zutritt gilt nur für gesetzlich vorgeschriebene oder beauftragte Tätigkeiten, nicht für eine allgemeine Hauskontrolle.
  • Keine beliebigen Forderungen: Arbeiten müssen technisch und rechtlich begründet sein. Empfehlungen sind nicht automatisch Anordnungen.
  • Fristen: Nachweise über freie Arbeiten müssen in der Regel spätestens innerhalb von 14 Tagen weitergeleitet werden.

Ein Handwerker prüft mit einem Tablet eine Heizungsanlage. Was darf der Schornsteinfeger nicht? Er darf nicht an der Anlage selbst arbeiten.

Die wichtigste Grenze liegt bei der Zuständigkeit

Viele Missverständnisse entstehen, weil im Alltag jeder einfach „der Schornsteinfeger“ sagt. Rechtlich macht es aber einen großen Unterschied, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger handelt oder ein frei beauftragter Schornsteinfegerbetrieb.
Tätigkeit Wer darf sie ausführen? Was darf der Betrieb nicht?
Feuerstättenschau Zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Ein beliebiger Betrieb darf sie nicht an sich ziehen.
Feuerstättenbescheid Zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Ein freier Betrieb darf keinen eigenen Bescheid ausstellen.
Baurechtliche Abnahme Je nach Landesrecht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Eine private Empfehlung ersetzt keine vorgeschriebene Abnahme.
Schornsteinreinigung Qualifizierter Schornsteinfegerbetrieb nach Wahl Der Bezirksinhaber darf nicht automatisch auf seiner Beauftragung bestehen.
Messungen nach der 1. BImSchV Qualifizierter Schornsteinfegerbetrieb Der Eigentümer muss nicht zwingend den bisherigen Betrieb wählen.
Die Feuerstättenschau findet grundsätzlich zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Dabei werden Feuerungsanlagen und die zugehörigen Abgasanlagen auf Betriebs- und Brandsicherheit kontrolliert. Das ist keine jährliche Komplettkontrolle des gesamten Hauses.

Aus meiner Sicht ist genau diese Unterscheidung der wichtigste Punkt. Wer für eine freie Reinigung einen anderen Betrieb beauftragt, handelt nicht automatisch falsch. Er muss allerdings darauf achten, dass der Betrieb qualifiziert ist und die Bescheinigungen fristgerecht an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger übermittelt werden.

Er darf freie Arbeiten nicht einfach für sich beanspruchen

Seit der Öffnung des Schornsteinfegerhandwerks können Eigentümer viele nicht-hoheitliche Tätigkeiten frei vergeben. Dazu zählen je nach Anlage beispielsweise Kehren, bestimmte Überprüfungen und Messungen. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger darf deshalb nicht behaupten, ausschließlich er dürfe jede Arbeit am Schornstein oder an der Heizung ausführen.

Anders sieht es bei den Aufgaben aus, die ausdrücklich mit staatlichen Befugnissen verbunden sind. Ein anderer Betrieb kann zwar eine Reinigung durchführen, aber keinen Feuerstättenbescheid ändern und keine hoheitliche Abnahme ersetzen.

Technische Vorgaben sind keine Markenempfehlung

Ein Schornsteinfeger darf prüfen, ob ein Kaminofen, eine Abgasleitung oder ein Schornstein die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt. Er darf daraus aber normalerweise nicht ableiten, dass der Eigentümer zwingend ein bestimmtes Fabrikat, Modell oder einen bestimmten Handwerker kaufen muss.

Eine Empfehlung kann sinnvoll sein, vor allem wenn es um Querschnitt, Brennstoff, Abgastemperatur oder Brandschutzabstände geht. Sie bleibt jedoch eine Empfehlung, solange keine konkrete gesetzliche oder technische Vorgabe genau dieses Produkt verlangt. Ich würde mir bei einer solchen Aussage immer erklären lassen, welche Norm, Verordnung oder konkrete Anlagenbedingung dahintersteht.

Arbeiten müssen nachvollziehbar begründet sein

Ein zusätzlicher Termin, eine weitere Messung oder eine umfangreiche Reinigung darf nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie dem Betrieb praktisch erscheint. Maßgeblich sind der Feuerstättenbescheid, die einschlägigen Verordnungen und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort.

Das bedeutet nicht, dass jede zusätzliche Empfehlung unzulässig ist. Stellt der Schornsteinfeger beispielsweise eine starke Versottung, ungewöhnliche Rußablagerungen oder eine fehlerhafte Abgasführung fest, darf er auf die damit verbundene Gefahr hinweisen. Der Unterschied liegt darin, ob er eine fachliche Empfehlung ausspricht oder eine rechtlich verbindliche Pflicht festlegt.

Sein Zutrittsrecht ist kein allgemeines Kontrollrecht

Eigentümer und Besitzer müssen den Zugang ermöglichen, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit durchgeführt werden soll. Daraus folgt aber kein uneingeschränktes Recht, jeden Raum ohne Anlass zu betreten oder das gesamte Gebäude zu durchsuchen.

Der Zugang muss sich auf die betroffenen Feuerstätten, Abgasanlagen und gegebenenfalls Lüftungseinrichtungen beziehen. Ein Heizungsraum, ein Aufstellraum oder ein Dachboden können dazugehören. Ein verschlossenes Schlafzimmer ohne technischen Bezug zur Anlage normalerweise nicht.

Auch Mieter sollten den Termin nicht einfach ignorieren. Sie müssen den Zugang ermöglichen, soweit sie Besitzer der Räume sind oder die Anlage nutzen. Bei Unsicherheit ist es sinnvoll, den Eigentümer oder die Hausverwaltung einzubeziehen, besonders wenn bauliche Veränderungen festgestellt werden sollen.

Keine Prüfung außerhalb seines Fachauftrags

Ein Schornsteinfeger ist kein allgemeiner Bausachverständiger und keine Bauaufsichtsbehörde. Er kann einen fehlerhaften Brandschutzabstand, eine ungeeignete Abgasleitung oder eine problematische Verbrennungsluftversorgung feststellen. Er entscheidet aber nicht automatisch über sämtliche Fragen des Bauordnungsrechts, der Statik, der Elektrik oder des Mietrechts.

Seine Feststellung kann trotzdem erhebliche Folgen haben. Bei einem neuen Kaminofen darf die Anlage beispielsweise nicht einfach in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit noch nicht bestätigt ist. Für die Beurteilung von Statik, Wanddurchbrüchen oder größeren Umbauten können zusätzlich Bauingenieur, Fachbetrieb oder Behörde zuständig sein.

Bei Mängeln darf er nicht aus einer Empfehlung ein Fantasie-Verbot machen

Stellt der Schornsteinfeger einen Mangel fest, muss er ihn verständlich benennen. Eine pauschale Aussage wie „Das ist verboten“ reicht für eine faire Einordnung oft nicht aus. Entscheidend ist, welche konkrete Gefahr besteht, welche Vorschrift betroffen ist und ob die Anlage sofort außer Betrieb bleiben muss oder eine Nachbesserungsfrist möglich ist.

Ein formelles Nutzungsverbot darf nicht aus persönlicher Abneigung, einer bloßen Vermutung oder einem Streit über die Rechnung entstehen. Bei einer akuten Gefahr durch Abgasaustritt, fehlende Standsicherheit oder erhebliche Brandgefahr kann die weitere Nutzung allerdings sehr wohl untersagt oder bis zur Klärung verhindert werden.

Hier sollte man nicht auf Konfrontation setzen. Wenn Kohlenmonoxid austreten könnte oder der Schornstein erkennbar brenntauglich beschädigt ist, hat die Sicherheit Vorrang. Eine zweite fachliche Einschätzung kann sinnvoll sein, sie ersetzt aber nicht die Pflicht, eine tatsächlich gefährliche Feuerstätte außer Betrieb zu lassen.

Er darf Mängel melden und Behörden einschalten

Wer vorgeschriebene Arbeiten verweigert oder Fristen aus dem Feuerstättenbescheid verstreichen lässt, muss mit einer Meldung an die zuständige Behörde rechnen. Der Schornsteinfeger darf solche Verstöße nicht einfach verschweigen, wenn ihm eine gesetzliche Überwachungspflicht obliegt.

Das heißt aber nicht, dass er selbst jede Zwangsmaßnahme durchführen darf. Eine Duldungsverfügung, Ersatzvornahme oder behördliche Vollstreckung erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem vorgesehenen Verfahren. Der Schornsteinfeger dokumentiert und meldet, die Behörde setzt die staatlichen Maßnahmen um.

Bei Gebühren und Fristen gelten klare Spielregeln

Für hoheitliche Tätigkeiten gelten gesetzlich festgelegte Gebühren. Bei freien Dienstleistungen wie bestimmten Reinigungen und Messungen gilt dagegen der freie Wettbewerb. Der Betrieb darf seine Preise vor einer Beauftragung grundsätzlich selbst kalkulieren, sollte sie aber transparent mitteilen.

Situation Was der Schornsteinfeger darf Was er nicht darf
Hoheitliche Leistung Die gesetzliche Gebühr berechnen Beliebige Zusatzpreise ohne nachvollziehbare Grundlage verlangen
Freie Reinigung oder Messung Einen vereinbarten Preis berechnen Nicht beauftragte Leistungen einfach als Auftrag abrechnen
Nachweis einer Fremdleistung Formblatt und Bescheinigung verlangen Die freie Wahl eines qualifizierten Betriebs pauschal verhindern
Versäumte Frist Den fehlenden Nachweis melden Ohne Verfahren eigenmächtig eine behördliche Zwangsmaßnahme durchführen

Wer einen anderen Betrieb beauftragt, sollte die Unterlagen nicht in einer Schublade verschwinden lassen. Das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen müssen dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig vorliegen, in der Regel spätestens 14 Tage nach der Durchführung und zusätzlich innerhalb der maßgeblichen Frist aus dem Bescheid.

Bei einer Rechnung prüfe ich zuerst, ob es sich um eine hoheitliche Gebühr oder um eine frei vereinbarte Leistung handelt. Diese einfache Einordnung klärt viele Streitfälle schneller als ein allgemeiner Vorwurf, der Betrag sei „zu hoch“.

Lesen Sie auch: Darf mein Kachelofen noch betrieben werden? Fristen und Ausnahmen

Was bei einem fehlerhaften Bescheid möglich ist

Der Feuerstättenbescheid ist ein offizielles Dokument und nicht bloß eine unverbindliche Notiz. Wer ihn für falsch hält, sollte die konkrete Position schriftlich beanstanden und sich bei Bedarf an die zuständige Behörde oder die Schornsteinfeger-Innung wenden.

Wichtig ist, Fristen nicht einfach verstreichen zu lassen. Ein Widerspruch gegen den Bescheid hat nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung. Bis zur rechtlichen Klärung können die festgelegten Pflichten daher weiter gelten.

So reagierst du sachlich auf eine unklare Forderung

Wenn eine Aussage nicht nachvollziehbar ist, hilft ein kurzer, schriftlicher Fragenkatalog. Ich würde konkret nach der Rechtsgrundlage, der betroffenen Anlage, der Frist und der möglichen Abhilfe fragen. Damit wird aus einem unübersichtlichen Streitgespräch ein prüfbarer Vorgang.

  • Welche Anlage ist genau betroffen?
  • Handelt es sich um eine hoheitliche Pflicht oder eine freie Dienstleistung?
  • Welche Vorschrift oder welcher Bescheid bildet die Grundlage?
  • Besteht eine unmittelbare Gefahr oder gibt es eine Frist zur Nachbesserung?
  • Welche Unterlagen muss der Eigentümer bis wann einreichen?

Bei einem neuen Kaminofen sollte man den Schornsteinfeger möglichst vor dem Kauf einbeziehen. Das ist keine Pflicht, aber praktisch klug. So lassen sich Probleme mit Schornsteinquerschnitt, Anschluss, Verbrennungsluft und Brandschutzabständen klären, bevor Geld für ein Gerät ausgegeben wird, das später nicht sicher betrieben werden kann.

Der Feuerstättenbescheid zeigt, wo die Grenze verläuft

Die Frage, was ein Schornsteinfeger nicht darf, lässt sich letztlich auf einen einfachen Grundsatz zurückführen. Er darf nur im Rahmen seiner Zuständigkeit, des Feuerstättenbescheids und der geltenden Vorschriften verbindliche Pflichten festlegen.

Für freie Arbeiten besteht häufig Wahlfreiheit, für hoheitliche Aufgaben nicht. Wer Zuständigkeit, Auftrag, Bescheid und Rechnung sauber auseinanderhält, kann berechtigte Sicherheitsanforderungen ernst nehmen und sich zugleich gegen unbegründete Forderungen sachlich wehren.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Die Feuerstättenschau, der Feuerstättenbescheid und je nach Landesrecht bestimmte baurechtliche Abnahmen bleiben dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Ein frei beauftragter Betrieb darf diese hoheitlichen Aufgaben nicht ersetzen oder eigene Bescheide ausstellen.

Ja, viele nicht-hoheitliche Tätigkeiten wie Schornsteinreinigungen und bestimmte Messungen können Eigentümer an einen qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl vergeben. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger darf nicht pauschal verlangen, dass ausschließlich er beauftragt wird. Die erforderlichen Nachweise müssen jedoch fristgerecht weitergeleitet werden.

Das Zutrittsrecht gilt für gesetzlich vorgeschriebene oder beauftragte Tätigkeiten und beschränkt sich auf betroffene Feuerstätten, Abgasanlagen und gegebenenfalls Lüftungseinrichtungen. Ein Raum ohne technischen Bezug, etwa ein verschlossenes Schlafzimmer, darf normalerweise nicht ohne Anlass kontrolliert werden.

Ein formelles Nutzungsverbot darf nicht allein auf einer persönlichen Einschätzung oder einer bloßen Vermutung beruhen. Der konkrete Mangel, die betroffene Vorschrift und die Gefahr müssen nachvollziehbar sein. Bei akuter Gefahr, etwa durch möglichen Abgasaustritt oder erhebliche Brandgefahr, kann die weitere Nutzung jedoch bis zur Klärung verhindert werden.

Nach einer freien Reinigung oder Messung sollten das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger in der Regel spätestens 14 Tage nach der Durchführung vorliegen. Zusätzlich gilt die maßgebliche Frist aus dem Feuerstättenbescheid. Fehlt der Nachweis, darf der Verstoß gemeldet werden, eine behördliche Zwangsmaßnahme führt aber die zuständige Behörde durch.
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Hans-Otto Berger
Mein Name ist Hans-Otto Berger und seit 10 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit den Themen Kaminöfen, Schornstein und Heiztechnik. Diese Leidenschaft für wohlige Wärme und effizientes Heizen hat mich schon früh gepackt. Es ist mir wichtig, Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, damit Sie die richtige Entscheidung für Ihr Zuhause treffen können. Bei meiner Arbeit lege ich Wert darauf, komplexe technische Zusammenhänge verständlich zu erklären und Ihnen stets aktuelle sowie praxistaugliche Informationen zu liefern. Ich recherchiere sorgfältig und vergleiche verschiedene Aspekte, um Ihnen einen klaren Überblick über die Welt der Heiztechnik zu verschaffen.
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