Ein neuer Kaminofen kostet schnell mehrere tausend Euro, deshalb stellt sich die Steuerfrage völlig zu Recht. Die kurze Antwort lautet: Der Ofen selbst ist im privaten Haushalt normalerweise nicht steuerlich absetzbar, bestimmte Arbeitskosten für Einbau, Wartung oder Schornsteinfegerarbeiten aber schon. Entscheidend sind die Nutzung des Gebäudes, der Zeitpunkt der Zahlung und eine korrekt ausgestellte Rechnung.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Kaufpreis: Der Ofen, das Rauchrohr und sonstige Materialien zählen privat grundsätzlich nicht als begünstigte Kosten.
- Arbeitskosten: Für Renovierung, Einbau oder Wartung sind 20 Prozent der begünstigten Kosten möglich.
- Höchstbetrag: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist auf 1.200 Euro pro Jahr begrenzt.
- Voraussetzungen: Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs sind Pflicht.
- Schornsteinfeger: Kehr-, Mess- und Kontrollarbeiten können als Handwerkerleistung berücksichtigt werden.
Ist ein Kaminofen steuerlich absetzbar?
Für Eigentümer oder Mieter, die den Ofen selbst nutzen, gilt eine klare Trennung. Der Kaufpreis des Kaminofens ist keine direkt abziehbare Handwerkerleistung. Dasselbe gilt für Brennholz, das Rauchrohr, Verkleidungen, Fundamentarbeiten als Materialanteil und sonstige gekaufte Bauteile.
Anders sieht es bei den Dienstleistungen aus. Wird ein Kaminofen in ein bereits bestehendes Wohnhaus eingebaut, können die darin enthaltenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Umsatzsteuer unter § 35a EStG fallen. Der Steuervorteil wird dabei nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Einkommensteuer.
Ein einfaches Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Kostet der Ofen inklusive Material 4.800 Euro und weist die Rechnung zusätzlich 1.200 Euro begünstigte Arbeitskosten aus, ergibt sich eine Steuerermäßigung von 240 Euro. Die 4.800 Euro für den Ofen erhöhen den Vorteil nicht.
Welche Kosten rund um den Ofen berücksichtigt werden
Ich würde jede Rechnung in drei Bereiche aufteilen: Gerät, Material und Arbeitsleistung. Nur der dritte Bereich ist für die private Steuerermäßigung interessant. Eine sauber aufgeschlüsselte Rechnung spart später Rückfragen und verhindert, dass man versehentlich den gesamten Rechnungsbetrag ansetzt.
| Kostenart | Private Steuerermäßigung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Kaminofen und Zubehör | Nein | Ofen, Rauchrohr, Speichersteine, Verkleidung |
| Montage und Anschluss | Grundsätzlich möglich | Einbau, Anschluss an den Schornstein, Anpassungsarbeiten |
| Fahrt- und Maschinenkosten | Möglich, wenn Teil der Handwerkerleistung | Anfahrt, Spezialwerkzeug oder Arbeitsgerät |
| Wartung und Reparatur | Grundsätzlich möglich | Reparatur des Ofens oder Wartung der Anlage |
| Schornsteinfeger | Grundsätzlich möglich | Kehrung, Messung, Kontrolle und Feuerstättenschau |
Bei einer kombinierten Rechnung sollte der Handwerksbetrieb den Arbeitsanteil getrennt ausweisen. Fehlt diese Aufteilung, ist der steuerliche Nachweis unnötig schwierig. Materialkosten dürfen nicht einfach pauschal mit 20 Prozent berücksichtigt werden.
Auch die Rechnung des Schornsteinfegers gehört häufig in diesen Bereich. Neben dem Kehren können je nach Leistung Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau begünstigt sein. Für mich ist das einer der am häufigsten übersehenen Posten, obwohl gerade bei einem neuen Holzofen regelmäßig entsprechende Kosten entstehen.
Welche Voraussetzungen nach § 35a EStG erfüllt sein müssen
Die gesetzliche Regelung verlangt mehr als nur eine Rechnung. Die Arbeiten müssen in einem privaten Haushalt innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden. Ein Einbau in einem bestehenden selbst genutzten Haus passt typischerweise in dieses Schema.
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
- Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
- Berücksichtigt wird das Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wurde.
- Absetzbar sind nur die begünstigten Arbeitskosten, nicht das Material.
- Dieselbe Ausgabe darf nicht zusätzlich als Werbungskosten, Betriebsausgabe oder über eine andere Steuerermäßigung angesetzt werden.
Barzahlung ist ein typischer Fehler. Selbst wenn der Handwerker eine Quittung ausstellt, reicht das für § 35a EStG normalerweise nicht aus. Ich würde deshalb immer per Überweisung zahlen und den Kontoauszug zusammen mit der Rechnung aufbewahren.
Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Kosten, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr. Bei 2.000 Euro Arbeitskosten sind es also 400 Euro, bei 6.000 Euro Arbeitskosten rechnerisch 1.200 Euro. Ein höherer Arbeitsanteil bringt ab dieser Grenze keinen zusätzlichen Vorteil nach dieser Vorschrift.
Was bei Neubau, Vermietung und Förderungen anders läuft
Neubau und erstmalige Herstellung
Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung sind nach § 35a EStG grundsätzlich nicht begünstigt. Wird der Kaminofen also bereits während des Hausbaus eingebaut, lässt sich der Arbeitslohn nicht automatisch als private Handwerkerleistung geltend machen.
Das ist besonders wichtig, wenn Ofenbauer, Schornsteinbauer und andere Gewerke eine gemeinsame Baurechnung stellen. Ich würde in diesem Fall genau prüfen lassen, ob es sich um einen nachträglichen Einbau in einen fertigen Haushalt oder um einen Bestandteil der Bauherstellung handelt.
Vermietete Immobilien
Bei einer vermieteten Wohnung greift die private Steuerermäßigung nicht einfach nach denselben Regeln. Kosten können stattdessen als Werbungskosten oder über die Abschreibung behandelt werden. Ob der Ofen als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt, Bestandteil des Gebäudes wird oder eine Modernisierung darstellt, hängt von den Umständen ab.
Hier spielt außerdem die sogenannte anschaffungsnahe Herstellung eine Rolle. Werden innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf eines Gebäudes umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten durchgeführt und überschreiten sie bestimmte Grenzen, kann ein Sofortabzug ausgeschlossen sein. Für Vermieter lohnt sich deshalb eine steuerliche Prüfung vor der Beauftragung.
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Energetische Förderung
Ein Kaminofen ist nicht automatisch eine begünstigte energetische Maßnahme nach § 35c EStG. Die Vorschrift knüpft an technische Mindestanforderungen, eine Fachunternehmerbescheinigung und weitere Bedingungen an. Eine normale Anschaffung eines Holzofens sollte daher nicht vorschnell als energetische Steuerförderung eingeplant werden.
Wer für dieselbe Maßnahme bereits einen Zuschuss oder eine andere öffentliche Förderung erhält, kann die Kosten außerdem nicht ohne Weiteres zusätzlich über § 35a geltend machen. Die Förderwege müssen vorab miteinander verglichen werden.
So trägst du die Kosten korrekt in die Steuererklärung ein
Für den privaten Einbau gehört nur der begünstigte Anteil in die Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen und Handwerkerleistungen. Maßgeblich ist der Betrag aus der Rechnung, nicht der Kaufpreis des Ofens und auch nicht die Summe der Materialpositionen.
- Rechnung des Ofenbauers oder Schornsteinfegers prüfen.
- Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten identifizieren.
- Zahlungsdatum und Überweisung dokumentieren.
- Nur den begünstigten Betrag in der Steuererklärung eintragen.
- Rechnung und Zahlungsnachweis aufbewahren, auch wenn sie zunächst nicht mitgeschickt werden müssen.
Bei Mietern kann eine Besonderheit greifen. Sind Schornsteinfegerkosten oder andere Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen, können sie ebenfalls berücksichtigt werden. Dafür sollte die Abrechnung den entsprechenden Arbeitskostenanteil nennen und erkennbar sein, dass die Zahlung unbar erfolgt ist.
Meine Empfehlung lautet, schon vor dem Einbau um eine getrennte Ausweisung zu bitten. Ein Satz wie „Arbeitskosten Kaminofenmontage“ mit eigenem Betrag ist deutlich hilfreicher als eine pauschale Position „Kaminofen komplett“.
Der steuerliche Vorteil beginnt mit der richtigen Rechnung
Wer einen Kaminofen für den eigenen Haushalt kauft, sollte realistisch kalkulieren. Der Ofen selbst wird dadurch nicht günstiger, aber Montage, Wartung und Schornsteinfegerarbeiten können den Steueraufwand senken. Der maximale Vorteil liegt bei 1.200 Euro im Jahr und hängt ausschließlich von den anerkannten Arbeitskosten ab.
Am sichersten ist eine klare Rechnung, eine nachweisbare Überweisung und eine saubere Trennung zwischen Material und Arbeitsleistung. Bei Neubau, Vermietung oder einer zusätzlichen Förderung würde ich die steuerliche Behandlung vorab prüfen lassen, weil dort andere Regeln gelten können als bei einem einfachen Einbau im selbst genutzten Bestandsgebäude.