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Ungenutzter Kamin - Pflichten bei Pause und Stilllegung

Hans-Otto Berger

Hans-Otto Berger

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23. Juli 2026

Holzscheite liegen bereit für den Kamin, der gerade nicht benutzt wird. Ein Schornsteinfeger würde sich über die Sauberkeit freuen.

Der Kamin steht seit Monaten oder Jahren still, doch der Schornsteinfeger kündigt weiterhin Arbeiten an. Entscheidend ist, ob die Feuerstätte nur vorübergehend nicht genutzt wird oder dauerhaft stillgelegt wurde. Ich zeige, welche Prüfungen trotz Nichtbenutzung gelten, wann eine Meldung erforderlich ist und was vor dem ersten Feuer nach längerer Pause geprüft werden muss.

Ein ungenutzter Kamin ist nicht automatisch von allen Pflichten befreit

  • Betriebsbereit: Eine dauerhaft unbenutzte Feuerstätte wird in der Regel einmal jährlich überprüft.
  • Stillgelegt: Erst dichte, nicht brennbare Verschlüsse und eine schriftliche oder elektronische Meldung beenden die reguläre Kehr- und Überprüfungspflicht.
  • Wiederinbetriebnahme: Vor dem ersten Feuer nach einer Stilllegung oder längeren Pause kann eine Prüfung und gegebenenfalls eine Reinigung erforderlich sein.
  • Feuerstättenbescheid: Er legt die konkreten Arbeiten und Fristen für das Gebäude fest.
  • Offener Kamin: Für ihn gelten Sonderregeln. Eine pauschale Befreiung sollte man nicht annehmen.

Moderner Kaminofen mit offenem Ofen und Schild

Entscheidend ist der Unterschied zwischen Pause und Stilllegung

Viele Eigentümer sagen, der Kamin werde „nicht benutzt“, meinen damit aber nur, dass sie in diesem Winter kein Holz aufgelegt haben. Rechtlich ist das etwas anderes als eine dauerhafte Stilllegung. Solange die Feuerstätte angeschlossen und jederzeit wieder nutzbar ist, bleibt sie grundsätzlich als betriebsbereite Anlage erfasst.

Die Kehr- und Überprüfungsordnung unterscheidet deshalb zwischen einer betriebsbereiten, jedoch dauerhaft unbenutzten Feuerstätte und einer tatsächlich stillgelegten Anlage. Bei einer nicht genutzten, aber weiterhin anschlussbereiten Feuerstätte ist normalerweise eine Überprüfung pro Kalenderjahr vorgesehen. Eine Kehrung fällt in diesem speziellen Fall nicht automatisch jedes Jahr an.

Situation Was typischerweise gilt Was der Eigentümer tun sollte
Nur vorübergehend nicht genutzt Die Einträge im Feuerstättenbescheid bleiben maßgeblich. Arbeiten fristgerecht ermöglichen und den Bescheid prüfen.
Betriebsbereit, aber dauerhaft unbenutzt In der Regel jährliche Überprüfung. Nicht einfach Termine absagen, sondern den Status mit dem Bezirksschornsteinfeger klären.
Dauerhaft stillgelegt Befreiung möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anschlüsse fachgerecht verschließen und die Stilllegung melden.
Nach längerer Pause wieder in Betrieb Prüfung, bei Bedarf Reinigung vor dem ersten Betrieb. Vorher den zuständigen Bezirksschornsteinfeger informieren.

Mein wichtigster Rat lautet deshalb: „Nicht benutzt“ ist kein ausreichender Rechtsstatus. Für die Einordnung zählt, ob die Anlage technisch betriebsbereit ist, wie sie im Feuerstättenbescheid geführt wird und ob die Stilllegung ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Welche Arbeiten trotz Stillstand anfallen

Bei einem Kaminofen für feste Brennstoffe ist die Nutzungshäufigkeit für die Kehrhäufigkeit entscheidend. Die KÜO sieht je nach Nutzung unterschiedliche Werte vor. Ein gelegentlich genutzter Ofen wird grundsätzlich einmal jährlich gekehrt, während ein regelmäßig in der Heizperiode betriebener Ofen meist drei Kehrungen pro Kalenderjahr erhält.

Nutzungsart bei festen Brennstoffen Regelmäßige Kehrungen
Ganzjährig regelmäßig benutzt 4-mal pro Kalenderjahr
Regelmäßig während der Heizperiode benutzt 3-mal pro Kalenderjahr
Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzt 2-mal pro Kalenderjahr
Gelegentlich benutzt 1-mal pro Kalenderjahr
Betriebsbereit, dauerhaft unbenutzt 1 Überprüfung pro Kalenderjahr

Diese Werte sind keine persönliche Empfehlung des Schornsteinfegers, sondern die Grundlage der gesetzlichen Einstufung. Bei mehreren Feuerstätten an einem Schornstein kann außerdem die Anlage mit der höchsten Kehrhäufigkeit den Aufwand für den gemeinsamen Abgasweg bestimmen.

Die Feuerstättenschau bleibt ein eigener Termin

Die regelmäßige Kehrung ist nicht dasselbe wie die Feuerstättenschau. Bei dieser Besichtigung prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Sie findet frühestens drei Jahre und grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach der vorherigen Feuerstättenschau statt.

Auch ein Kamin, der selten oder gar nicht genutzt wird, kann bei dieser Besichtigung relevant sein. Der Schornstein, die Anschlussstelle, Abstände zu brennbaren Bauteilen und die sichere Ausführung verschwinden nicht dadurch, dass im Feuerraum kein Holz liegt.

Der offene Kamin ist ein Sonderfall

Bei einem offenen Kamin sollte man besonders vorsichtig sein. Die Ausnahmeregel für dauerhaft unbenutzte Anlagen gilt nicht ohne Weiteres für offene Kamine. Ich würde hier immer den konkreten Eintrag im Feuerstättenbescheid und die Einschätzung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers heranziehen.

Was im Feuerstättenbescheid wirklich zählt

Der Feuerstättenbescheid ist das wichtigste Dokument für den Eigentümer. Er nennt die vorhandenen Feuerstätten, die vorgeschriebenen Arbeiten, die Anzahl der Termine sowie Beginn und Ende der jeweiligen Fristen.

Eine mündliche Aussage wie „Wir heizen dort nicht mehr“ ersetzt den Bescheid nicht. Wenn sich die Nutzung dauerhaft ändert, sollte der Eigentümer den zuständigen Bezirksschornsteinfeger kontaktieren und eine Anpassung der Daten oder eine Stilllegung veranlassen.

Bei einem gelegentlich genutzten Kamin kann eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Dafür müssen unter anderem eine rückstandsarme Verbrennung, ausreichende Betriebs- und Brandsicherheit, die Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen und ein einfach belegter Schornstein gegeben sein. Eine solche Verringerung erfolgt nicht automatisch, sondern muss geprüft und im Einzelfall festgelegt werden.

Die Kosten richten sich nach der konkreten Arbeit und dem Gebührenverzeichnis. Für bestimmte hoheitliche Tätigkeiten ist in der KÜO ein Arbeitswert von 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgelegt. Die tatsächliche Rechnung hängt jedoch von der Zahl der Arbeitswerte, dem Gebäude, den Anlagen und möglichen Zusatzaufwänden ab. Einen pauschalen Festbetrag für jeden ungenutzten Kamin gibt es daher nicht.

So melden Sie die dauerhafte Stilllegung richtig

Wer den Kamin endgültig nicht mehr betreiben möchte, sollte nicht einfach die Feuerraumtür schließen oder ein Schild „außer Betrieb“ anbringen. Für eine Befreiung von der Kehr- und Überprüfungspflicht müssen die Anschlussöffnungen dicht und mit nicht brennbaren Verschlüssen versehen sein.

Die dauerhafte Stilllegung ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger außerdem schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sollten sich die Anschrift des Gebäudes, die genaue Feuerstätte und der gewünschte Stilllegungszeitpunkt eindeutig erkennen lassen.

  1. Entscheiden, ob die Feuerstätte wirklich dauerhaft außer Betrieb bleiben soll.
  2. Den Anschluss durch einen geeigneten Fachbetrieb sicher verschließen lassen.
  3. Die Stilllegung schriftlich oder elektronisch an den Bezirksschornsteinfeger melden.
  4. Eine Bestätigung und die Änderung des Feuerstättenbescheids aufbewahren.
  5. Bei einer späteren Reaktivierung die Anlage vor dem ersten Betrieb erneut melden und prüfen lassen.

Ein zugestellter oder abgemauerter Anschluss ist dabei nicht bloß eine Formalität. Er verhindert, dass die Anlage kurzfristig wieder benutzt wird, obwohl ihr Zustand oder die Abgasführung nicht mehr geprüft wurden. Genau diese klare Trennung macht die Stilllegung rechtssicherer.

Wer den Termin hingegen nur wegen einer einjährigen Nutzungspause absagt, riskiert Missverständnisse. Werden vorgeschriebene Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen, kann die Behörde einen Zweitbescheid erlassen und eine Ersatzvornahme anordnen. Verstöße gegen Eigentümerpflichten können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Vor dem ersten Feuer nach langer Pause

Wurde der Kamin bei der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, verlangt die KÜO vor der Wiederinbetriebnahme eine Überprüfung und, falls erforderlich, eine Kehrung. Das gilt besonders dann, wenn die Anlage längere Zeit stillstand oder bauliche Veränderungen am Gebäude vorgenommen wurden.

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Diese Punkte sollten geprüft werden

  • Schornstein und Anschluss: Gibt es Ruß, Fremdkörper, Feuchtigkeit oder blockierte Bereiche?
  • Feuerstätte: Sind Feuerraum, Dichtungen, Rost und Türen unbeschädigt?
  • Abgasführung: Ist der Anschluss noch dicht und fachgerecht ausgeführt?
  • Verbrennungsluft: Haben neue Fenster, Türen oder Lüftungsanlagen die Luftversorgung verändert?
  • Brandschutz: Stimmen Abstände, Bodenplatte und Wandabstände noch mit den Anforderungen überein?
  • Zulässigkeit: Darf der Ofen nach den Vorgaben der 1. BImSchV überhaupt noch betrieben werden?

Gerade der letzte Punkt wird häufig übersehen. Für viele ältere Einzelraumfeuerungsanlagen liefen die Übergangsfristen bereits aus. Bei Geräten mit Typenschild vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 endete die Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme am 31. Dezember 2024, sofern kein anderer Nachweis oder eine Ausnahme greift.

Ein stillgelegter Ofen kann also nicht automatisch wieder ans Feuer gebracht werden. Vor der Reaktivierung sollten der Feuerstättenbescheid, das Typenschild, der technische Zustand und die örtlichen Anforderungen gemeinsam mit dem Fachbetrieb und dem Bezirksschornsteinfeger geprüft werden.

Ein ungenutzter Kamin bleibt eine Sicherheitsfrage

Wer den Kamin nur vorübergehend nicht nutzt, muss normalerweise weiterhin die Vorgaben aus dem Feuerstättenbescheid beachten. Wer ihn dauerhaft entfernen möchte, braucht dagegen eine fachgerechte Stilllegung mit sicheren Verschlüssen und einer Meldung an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.

Meine klare Empfehlung ist, den Status nicht selbst nach Gefühl festzulegen. Ein kurzer schriftlicher Kontakt mit dem Bezirksschornsteinfeger schafft meist schneller Klarheit als ein abgesagter Termin oder eine improvisierte Abdichtung. Besonders vor einer späteren Wiederinbetriebnahme ist diese Prüfung der wichtigste Schritt für einen sicheren und zulässigen Betrieb.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Eine betriebsbereite, dauerhaft unbenutzte Feuerstätte wird in der Regel einmal pro Kalenderjahr überprüft. Eine jährliche Kehrung fällt in diesem Fall nicht automatisch an. Maßgeblich bleiben der Feuerstättenbescheid und die Abstimmung mit dem Bezirksschornsteinfeger.

Die Anschlussöffnungen müssen dicht und mit nicht brennbaren Verschlüssen versehen werden. Zusätzlich muss die dauerhafte Stilllegung dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Eine Bestätigung und die Anpassung des Feuerstättenbescheids sollten aufbewahrt werden.

Vor der Wiederinbetriebnahme können eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung erforderlich sein. Kontrolliert werden sollten unter anderem Schornstein, Anschluss, Feuerraum, Dichtungen, Abgasführung, Verbrennungsluft und Brandschutz. Außerdem ist zu prüfen, ob der Ofen nach den Vorgaben der 1. BImSchV noch betrieben werden darf.

Bei ganzjährig regelmäßiger Nutzung sind vier Kehrungen pro Kalenderjahr vorgesehen, während der Heizperiode meist drei. Bei mehr als gelegentlicher, aber nicht regelmäßiger Nutzung sind es zwei, bei gelegentlicher Nutzung eine Kehrung pro Kalenderjahr. Bei mehreren Feuerstätten an einem Schornstein kann die Anlage mit der höchsten Kehrhäufigkeit maßgeblich sein.
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Autor Hans-Otto Berger
Hans-Otto Berger
Mein Name ist Hans-Otto Berger und seit 10 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit den Themen Kaminöfen, Schornstein und Heiztechnik. Diese Leidenschaft für wohlige Wärme und effizientes Heizen hat mich schon früh gepackt. Es ist mir wichtig, Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, damit Sie die richtige Entscheidung für Ihr Zuhause treffen können. Bei meiner Arbeit lege ich Wert darauf, komplexe technische Zusammenhänge verständlich zu erklären und Ihnen stets aktuelle sowie praxistaugliche Informationen zu liefern. Ich recherchiere sorgfältig und vergleiche verschiedene Aspekte, um Ihnen einen klaren Überblick über die Welt der Heiztechnik zu verschaffen.
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