Die Rechnung vom Schornsteinfeger liegt auf dem Tisch, doch einzelne Positionen wie Arbeitswerte, Feuerstättenschau oder Fahrtkosten sind nicht immer auf Anhieb verständlich. Ein konkretes Schornsteinfeger-Rechnungsbeispiel zeigt, wie sich der Betrag zusammensetzt, welche Angaben vorgeschrieben sind und wann die Kosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Eine Schornsteinfegerrechnung lässt sich mit wenigen Prüfschritten sicher einordnen
- Rechnungsart prüfen: Hoheitliche Gebühren und frei vereinbarte Arbeiten folgen unterschiedlichen Regeln.
- Arbeitswert: Nach der KÜO beträgt ein Arbeitswert bundesweit grundsätzlich 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
- Pflichtangaben: Leistung, Leistungsdatum, Rechnungsnummer, Anschriften, Steuerdaten und Umsatzsteuer müssen nachvollziehbar sein.
- Steuervorteil: Für begünstigte Arbeitskosten sind 20 Prozent bis maximal 1.200 Euro pro Jahr möglich.
- Zahlung: Für den Steuerabzug muss die Rechnung vorliegen und unbar auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt werden.
[search_image] Schornsteinfeger Rechnung Muster Arbeitswerte Feuerstättenschau Deutschland
Was auf einer Schornsteinfegerrechnung stehen muss
Eine ordentliche Rechnung nennt zuerst den vollständigen Namen und die Anschrift des Schornsteinfegerbetriebs sowie des Kunden. Dazu kommen Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum und eine verständliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten. Die Pflichtangaben ergeben sich unter anderem aus § 14 UStG, der auch die Aufschlüsselung von Nettoentgelt, Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag verlangt. § 14 UStG
Bei einem privaten Haushalt sollte die Rechnung außerdem klar erkennen lassen, ob der Aussteller als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben abgerechnet hat oder ob es sich um einen frei beauftragten Fachbetrieb handelt. Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn eine Feuerstättenschau wird anders berechnet als eine zusätzlich beauftragte Reinigung.
- Name und Anschrift von Betrieb und Rechnungsempfänger
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum
- Datum und Art der Leistung
- Einzelpreise, Arbeitswerte oder vereinbarte Pauschalen
- Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobetrag
- Bankverbindung und Zahlungsziel
Eine bloße Zeile wie „Schornsteinfegerarbeiten 120 Euro“ ist für den Kunden wenig hilfreich. Ich halte eine Rechnung erst dann für gut, wenn sich der Betrag auch Monate später noch eindeutig dem richtigen Gebäude, Kaminofen und Termin zuordnen lässt.
Beispiel für eine hoheitliche Gebührenrechnung
Das folgende Muster zeigt eine vereinfachte Rechnung für ein Einfamilienhaus mit einem Kaminofen. Es handelt sich um ein reines Rechenbeispiel, nicht um einen verbindlichen Endbetrag für jeden Haushalt. Entscheidend sind die Zahl der Feuerstätten, Nutzungseinheiten und der konkrete Arbeitsumfang.
| Position | Arbeitswerte | Netto | Umsatzsteuer | Brutto |
|---|---|---|---|---|
| Feuerstättenschau, Grundwert für Gebäude und erste Nutzungseinheit | 11,7 | 16,38 € | 3,11 € | 19,49 € |
| Zuschlag für eine Feuerstätte | 6,0 | 8,40 € | 1,60 € | 10,00 € |
| Ausstellung eines Feuerstättenbescheids bei bis zu drei Feuerungsanlagen | 10,0 | 14,00 € | 2,66 € | 16,66 € |
| Gesamt | 27,7 | 38,78 € | 7,37 € | 46,15 € |
Die Rechnung beruht auf einem Arbeitswert von 1,40 Euro und dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die genannten Werte für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid stehen in der aktuellen Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung. Anlage 3 KÜO
Bei einer weiteren Nutzungseinheit oder mehreren Feuerstätten steigen die Arbeitswerte. Auch besondere Erschwernisse, ein ausdrücklich gewünschter Termin außerhalb der üblichen Zeiten oder eine nicht mögliche Terminwahrnehmung können Zuschläge auslösen. Solche Positionen sollten auf der Rechnung immer konkret bezeichnet und rechnerisch nachvollziehbar sein.
Beispiel für eine frei vereinbarte Kehrrechnung
Kehr-, Mess- und bestimmte Überprüfungsarbeiten können vom Eigentümer grundsätzlich bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb beauftragt werden. Hier gilt nicht automatisch derselbe Betrag wie bei einer hoheitlichen Gebühr. Der Preis ergibt sich aus dem Angebot oder der Vereinbarung und darf auf der Rechnung nicht überraschend anders erscheinen.
| Position | Netto | Umsatzsteuer | Brutto |
|---|---|---|---|
| Kehrung des Schornsteins für einen Kaminofen | 52,00 € | 9,88 € | 61,88 € |
| Anfahrt und Arbeitsvorbereitung | 18,00 € | 3,42 € | 21,42 € |
| Gesamt | 70,00 € | 13,30 € | 83,30 € |
Dieses Muster ist plausibel aufgebaut, weil Leistung und Anfahrt getrennt ausgewiesen werden. Eine pauschale Rechnung über 83,30 Euro wäre zwar nicht automatisch falsch, aber der Kunde könnte schlechter prüfen, wofür genau er bezahlt. Bei Material, zusätzlicher Reinigung oder einer Messung sollten weitere Positionen ebenfalls einzeln erscheinen.
Welche Vorschriften den Rechnungsbetrag bestimmen
Die Kehr- und Überprüfungsordnung legt fest, welche Anlagen in welchen Abständen gekehrt oder überprüft werden. Die konkrete Häufigkeit hängt unter anderem von Brennstoff, Feuerstätte, Nutzung und Abgasführung ab. Ein selten genutzter Kaminofen wird daher nicht zwingend genauso oft behandelt wie eine regelmäßig betriebene Festbrennstoffheizung.
Hoheitliche Gebühren betreffen vor allem die Feuerstättenschau, den Feuerstättenbescheid und bestimmte anlassbezogene Überprüfungen. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz trägt grundsätzlich der Grundstückseigentümer diese Gebühren. Bei einer Eigentumswohnung kann die Zuständigkeit je nach Anlage und Eigentumsverhältnis bei der Gemeinschaft oder beim einzelnen Wohnungseigentümer liegen.
Für frei beauftragte Arbeiten darf der Eigentümer den Betrieb auswählen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bleibt jedoch für die hoheitlichen Aufgaben zuständig. Genau diese Trennung wird in der Praxis häufig übersehen und führt dann zu Rechnungen, die auf den ersten Blick doppelt wirken, obwohl sie unterschiedliche Leistungen betreffen.
Die Gebührenrechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sollte nicht einfach ignoriert werden. Nach der KÜO kann eine rückständige Gebühr nach 30 Tagen gemahnt werden. Maßgeblich bleiben zusätzlich die Angaben zum Zahlungsziel auf dem konkreten Dokument.
Was bei der Steuererklärung zählt
Schornsteinfegerarbeiten können als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sein. Abziehbar sind grundsätzlich nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch separat ausgewiesene Materialkosten. Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Enthält eine Rechnung 90 Euro begünstigte Arbeitskosten und 30 Euro Material, können grundsätzlich 20 Prozent von 90 Euro, also 18 Euro Steuerermäßigung, berücksichtigt werden. Die 30 Euro Materialkosten bleiben außen vor.
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, brauche ich eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung gegen Quittung reicht für diesen Steuerbonus nicht aus. Außerdem darf derselbe Betrag nicht bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Bestandteil einer geförderten Maßnahme angesetzt worden sein.
Wer zur Miete wohnt, kann den eigenen Anteil unter Umständen über die Nebenkostenabrechnung geltend machen. Dafür muss aus der Abrechnung oder einer separaten Bescheinigung hervorgehen, welcher Betrag auf die begünstigten Arbeitskosten entfällt.
So prüfe ich eine Rechnung auf Fehler
- Adresse und Objekt vergleichen. Stimmen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Bezeichnung der Feuerstätte?
- Leistung abgleichen. Wurde tatsächlich gekehrt, gemessen, geprüft oder eine Feuerstättenschau durchgeführt?
- Hoheitliche und freie Leistung trennen. Sind Arbeitswerte oder ein vereinbarter Preis nachvollziehbar?
- Zuschläge kontrollieren. Gibt es eine Erklärung für Zusatzkosten, mehrere Anfahrten oder einen besonderen Termin?
- Steueranteil sichern. Sind die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen, falls der Steuerbonus genutzt werden soll?
- Bei Unklarheiten schriftlich nachfragen. Eine kurze Bitte um Aufschlüsselung ist besser als eine vorschnelle Kürzung des Rechnungsbetrags.
Ein häufiger Fehler ist, eine Rechnung nur nach ihrer Gesamtsumme zu beurteilen. Ein höherer Betrag kann durch mehrere Feuerstätten, zusätzliche Nutzungseinheiten oder eine Messung begründet sein. Umgekehrt sollte eine unklare Sammelposition nicht einfach akzeptiert werden, wenn sich weder Tätigkeit noch Preis erklären lassen.
Was nach der Prüfung der Rechnung noch wichtig ist
Ich empfehle, die Rechnung zusammen mit dem Feuerstättenbescheid und den Bescheinigungen über Mess- oder Überprüfungswerte aufzubewahren. So entsteht eine kleine, aber nützliche Dokumentation der Anlage, die bei einem Eigentümerwechsel, einer Modernisierung oder einer späteren Rückfrage viel Zeit spart.
Für Kaminöfen und andere Festbrennstoffanlagen lohnt sich außerdem der Blick auf die tatsächliche Nutzung. Wer nur selten heizt, sollte die zulässige Kehrhäufigkeit nicht eigenmächtig reduzieren, sondern eine mögliche Herabsetzung beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen lassen. Sicherheit, Bescheid und Rechnung müssen zusammenpassen, dann ist der Betrag meist schnell verständlich und korrekt einzuordnen.