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Alten Kaminofen weiterbetreiben? Diese Ausnahmen gelten

Eduard Wendt

Eduard Wendt

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1. August 2026

Flammen lodern im Kaminofen. Ein Zeitungsstapel liegt davor. Der Ofen ist nicht stillgelegt, es gibt Ausnahmen für gemütliche Abende.
Ein älterer Kaminofen muss in Deutschland nicht automatisch stillgelegt werden. Entscheidend sind das Baujahr, die Bauart, die Funktion im Gebäude und ein möglicher Nachweis über die Emissionen. Ich zeige, welche Ausnahmen von der Nachrüst- oder Stilllegungspflicht gelten, wo die Grenzen liegen und welche Unterlagen der Schornsteinfeger im Jahr 2026 sehen möchte.

Diese Ausnahmen entscheiden über den Weiterbetrieb

  • Offene Kamine, Grundöfen und historische Öfen vor 1950 sind grundsätzlich von der Sanierungspflicht ausgenommen.
  • Eine Ausnahme gilt auch, wenn die Feuerstätte in der Wohneinheit die einzige Heizmöglichkeit darstellt.
  • Nichtgewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung fallen ebenfalls nicht unter die Übergangsregelung.
  • Ein alter Kaminofen darf dauerhaft weiterlaufen, wenn er die Grenzwerte von 0,15 g Staub/m³ und 4 g CO/m³ nachweislich einhält.
  • Eine Härtefallgenehmigung ist möglich, aber immer eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.

Ein Kaminofen mit brennendem Feuer, daneben ein Regal mit Holz und Körben. Ausnahmen für das Stilllegen von Kaminöfen sind selten.

Welche Kaminöfen überhaupt betroffen sind

Die Übergangsregelung des § 26 der 1. BImSchV betrifft sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Dazu gehören typische Kaminöfen, Kachelöfen und ähnliche Anlagen, die vor allem den Raum beheizen, in dem sie aufgestellt sind.

Betroffen sind Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Für sie gelten Grenzwerte von 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas. Wer diese Werte durch eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung des Schornsteinfegers nachweisen kann, darf den Ofen grundsätzlich zeitlich unbegrenzt weiterbetreiben.

Ohne diesen Nachweis liefen die Übergangsfristen je nach Typenschild bereits zwischen 2014 und 2024 aus. Für Geräte mit einem Bau- oder Errichtungsdatum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 endete die letzte Frist am 31. Dezember 2024. Eine generelle Verlängerung gibt es 2026 nicht.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder alte Ofen verschwinden muss. Genau hier liegen die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. In meiner Praxis ist der erste Blick deshalb nicht auf das Alter, sondern auf die Bauart und die tatsächliche Heizfunktion der Anlage gerichtet.

Diese Ausnahmen befreien von der Sanierungspflicht

§ 26 Absatz 3 der 1. BImSchV nennt mehrere Feuerstätten, für die die Übergangsregelung nicht gilt. Das Bundesumweltministerium fasst diese Ausnahmen ebenfalls zusammen. Entscheidend ist, dass die Anlage tatsächlich in die jeweilige Kategorie fällt und der Betreiber das im Zweifel belegen kann.

  • Nichtgewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW sind ausgenommen. Das betrifft beispielsweise einen privat genutzten Küchenherd mit Holzfeuerung, nicht aber automatisch jede Anlage, die zusätzlich einen Raum beheizt.
  • Offene Kamine unterliegen nicht der Stilllegungspflicht nach § 26. Sie dürfen jedoch nur gelegentlich betrieben werden. Außerdem sind nur zugelassene Brennstoffe wie naturbelassenes Stückholz oder Holzbriketts erlaubt.
  • Grundöfen sind handwerklich gesetzte Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien. Ein typischer, vor Ort gemauerter Kachelofen kann deshalb anders behandelt werden als ein austauschbarer Kaminofeneinsatz.
  • Feuerstätten vor 1950 gelten als historische Öfen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
  • Feuerstätten als einzige Heizmöglichkeit in einer Wohneinheit sind ausgenommen, wenn die Wärmeversorgung tatsächlich ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
  • Badeöfen werden in der Übersicht des Bundesumweltministeriums ebenfalls als ausgenommene Anlagen genannt. Die konkrete Einordnung sollte der zuständige Bezirksschornsteinfeger bestätigen.

Die Ausnahme ist kein Freibrief für einen technisch unsicheren Betrieb. Auch eine ausgenommene Feuerstätte muss sich in einem ordnungsgemäßen und brandsicheren Zustand befinden, korrekt angeschlossen sein und mit zulässigem Brennstoff betrieben werden.

Wann die einzige Heizung wirklich als Ausnahme zählt

Diese Regelung wird besonders häufig missverstanden. Ein Kaminofen ist nicht schon deshalb die einzige Heizung, weil er das Wohnzimmer warm hält oder bei einem Ausfall der Zentralheizung einspringen könnte. Die gesamte Wohneinheit muss ihre Wärmeversorgung ausschließlich über die betreffenden Feuerstätten erhalten.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. In einem Haus ohne Gas-, Öl- oder Wärmepumpenheizung können mehrere Kamin- oder Kachelöfen die Ausnahme erfüllen, wenn sie gemeinsam die Wohnräume beheizen. Steht dagegen zusätzlich eine funktionierende Zentralheizung zur Verfügung, reicht der Hinweis auf niedrigere Heizkosten oder eine angenehmere Wärme normalerweise nicht aus.

Auch elektrische Heizlüfter, Nachtspeicheröfen oder fest installierte Infrarotheizungen können die Bewertung beeinflussen. Ich würde deshalb nicht nur den Ofen, sondern die gesamte Heizsituation der Wohneinheit dokumentieren. Dazu gehören Angaben zur vorhandenen Heiztechnik, zum Grundriss und zur Frage, welche Räume tatsächlich beheizt werden.

Am zuverlässigsten ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er kann die Anlage dem Feuerstättenbescheid richtig zuordnen und mitteilen, welche Nachweise für die Ausnahme erforderlich sind.

Historischer Ofen, Grundofen und Kamineinsatz sind nicht dasselbe

Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt, rechtlich haben sie aber unterschiedliche Bedeutung. Ein Grundofen speichert die Wärme in einer handwerklich gesetzten mineralischen Konstruktion. Ein moderner Kaminofen aus Stahl oder Gusseisen, der nur vor eine Wand gestellt und an den Schornstein angeschlossen wird, ist deshalb kein Grundofen, auch wenn er mit Kacheln verkleidet ist.

Bei einem historischen Ofen vor 1950 liegt die Beweisfrage beim Betreiber. Ein altes Erscheinungsbild genügt nicht. Hilfreich sind ein Typenschild, alte Rechnungen, Bauunterlagen, Fotos, Handwerkerrechnungen oder eine nachvollziehbare schriftliche Erklärung zur Errichtung. Kann das Alter nicht plausibel belegt werden, entscheidet der Schornsteinfeger nicht einfach nach dem Aussehen.

Eine Besonderheit gilt für eingemauerte Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze und vergleichbare Ofeneinsätze. Für sie gilt die Stilllegungs- oder Nachrüstfrist aus § 26 Absatz 2 nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede technische oder baurechtliche Anforderung entfällt. Der Einsatz muss sicher betrieben werden können, und bei Umbauten können neue Anforderungen greifen.

Gerade bei einem alten Kachelofen lohnt sich eine genaue Bestandsaufnahme. Ein Austausch des Heizeinsatzes kann technisch möglich sein, ist aber nicht immer mit einem einfachen Wechsel des Geräts erledigt. Abmessungen, Zugführung, Brandschutz und Schornstein müssen zusammenpassen. Ein vermeintlich günstiger Einsatz kann dadurch schnell zu einem größeren Umbau werden.

Was nach dem Ende der Frist noch möglich ist

Fällt der Kaminofen nicht unter eine Ausnahme, bleiben grundsätzlich drei Wege. Erstens kann der Betreiber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen. Zweitens ist eine bauartzugelassene Staubminderungseinrichtung möglich. Drittens wird der alte Ofen gegen ein geeignetes, emissionsärmeres Modell ausgetauscht oder außer Betrieb genommen.

Für den Nachweis kommen eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk infrage. Ein beliebiges Datenblatt aus dem Internet oder die Aussage, der Ofen brenne „sauber“, ersetzt diese Unterlagen nicht.

Bei einem Staubabscheider sollte ich besonders genau hinsehen. Die Anlage braucht eine passende Bauartzulassung und muss für die konkrete Feuerstätte geeignet sein. Das Bundesumweltministerium nennt für nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen als technischen Richtwert einen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent. Ob das gewählte Gerät im Einzelfall genügt, muss vor dem Kauf geklärt werden.

Ein Austausch ist nicht automatisch die beste Lösung. Ein neuer Kaminofen muss zur Raumgröße, zum Wärmebedarf und zum Schornsteinzug passen. Ist die Leistung zu hoch, wird der Ofen oft gedrosselt betrieben, was die Verbrennung verschlechtert und die Emissionen erhöhen kann. Genau deshalb sollte die Entscheidung nicht allein nach dem Kaufpreis fallen.

So prüfe ich die Ausnahme gemeinsam mit dem Schornsteinfeger

Ich würde die Prüfung in einer festen Reihenfolge durchführen. Das spart Zeit und verhindert, dass ein Ofen vorschnell stillgelegt oder ein ungeeigneter Filter gekauft wird.

  1. Feuerstättenbescheid prüfen. Dort stehen die erfasste Anlage, die Fristen und die vorgeschriebenen Arbeiten.
  2. Typenschild fotografieren. Wichtig sind Hersteller, Modell, Seriennummer und das Bau- oder Prüfdatum.
  3. Bauart klären. Handelt es sich um einen Kaminofen, einen offenen Kamin, einen Grundofen, einen Herd oder einen eingemauerten Einsatz?
  4. Heizsituation dokumentieren. Bei der Ausnahme als einzige Heizung sollten alle weiteren Heizsysteme der Wohneinheit angegeben werden.
  5. Nachweise zusammentragen. Dazu zählen Herstellerbescheinigungen, Messprotokolle, Bauunterlagen und Belege zum Alter.
  6. Schriftliche Einschätzung einholen. Eine mündliche Aussage am Telefon ist bei späteren Eigentümer- oder Betreiberwechseln wenig hilfreich.

Wer den Ofen freiwillig nicht mehr nutzen möchte, sollte die Feuerstätte ebenfalls offiziell aus dem Bestand nehmen lassen. Das bedeutet je nach Situation die fachgerechte Trennung oder Entfernung des Ofens, die sichere Verschließung des Anschlusses und eine schriftliche Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger. Nur Holz nachzulegen, reicht für eine formale Stilllegung nicht aus.

Wann ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg hat

§ 22 der 1. BImSchV erlaubt der zuständigen Immissionsschutzbehörde, im Einzelfall eine Ausnahme zuzulassen. Voraussetzung sind besondere Umstände, ein unangemessener Aufwand oder eine unbillige Härte. Gleichzeitig dürfen durch den Weiterbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sein.

Das ist keine automatische Verlängerung der Frist und auch kein Anspruch auf den Erhalt jedes alten Ofens. Die Behörde prüft die persönliche und technische Situation. Eine schwierige finanzielle Lage, eine besondere Wohnsituation oder ein unverhältnismäßig hoher Umbauaufwand können eine Rolle spielen, müssen aber nachvollziehbar belegt werden.

Der Antrag sollte deshalb nicht nur den Wunsch nach Weiterbetrieb enthalten. Sinnvoller sind konkrete Unterlagen zu Einkommen, Investitionskosten, alternativen Heizmöglichkeiten, dem technischen Zustand und den zu erwartenden Emissionen. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Immissionsschutzbehörde, häufig beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung.

Ich würde den Antrag außerdem vor einer teuren Investition stellen. Eine Behörde kann einen Filter oder Austausch verlangen, der für die konkrete Anlage gar nicht geeignet ist. Die technische Einschätzung des Schornsteinfegers ist deshalb eine wichtige Ergänzung, ersetzt aber nicht die Entscheidung der Behörde.

Die Unterlagen schaffen beim alten Ofen die meiste Klarheit

In den meisten Fällen lässt sich die Frage zur Stilllegung mit drei Informationen schnell eingrenzen: Typenschild, Bauart und Heizfunktion. Erst danach sollte über Messung, Filter, Austausch oder einen Härtefallantrag gesprochen werden.

Wer eine Ausnahme beansprucht, sollte sie nicht nur vermuten, sondern belegen können. Besonders bei historischen Öfen, eingemauerten Einsätzen und der alleinigen Heizversorgung entscheidet eine saubere Dokumentation darüber, ob der Weiterbetrieb problemlos anerkannt wird.

Mein praktischer Rat für 2026 lautet deshalb, den Feuerstättenbescheid zusammen mit allen Nachweisen aufzubewahren und Änderungen am Ofen vorher abzustimmen. So bleibt aus der Frage nach den Ausnahmen beim Stilllegen eines Kaminofens eine überschaubare technische Prüfung statt eines teuren Überraschungsprojekts.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ausgenommen sind unter anderem offene Kamine, Grundöfen, historische Feuerstätten vor 1950, nichtgewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW sowie Feuerstätten als einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit. Auch eingemauerte Kamineinsätze und Badeöfen werden in den genannten Übersichten berücksichtigt. Die Anlage muss trotzdem sicher, ordnungsgemäß angeschlossen und mit zulässigem Brennstoff betrieben werden.

Die gesamte Wohneinheit muss ihre Wärmeversorgung ausschließlich über die betreffenden Feuerstätten erhalten. Eine zusätzliche funktionierende Zentralheizung, Nachtspeicherheizung oder fest installierte Infrarotheizung kann gegen diese Ausnahme sprechen. Heizsituation, vorhandene Technik und beheizte Räume sollten deshalb dokumentiert und mit dem Bezirksschornsteinfeger abgestimmt werden.

Wichtig sind insbesondere Feuerstättenbescheid, Typenschild mit Hersteller, Modell, Seriennummer und Bau- oder Prüfdatum sowie Herstellerbescheinigungen oder Messprotokolle. Für historische Öfen können außerdem alte Rechnungen, Bauunterlagen, Fotos oder Handwerkerrechnungen das Errichtungsdatum vor 1950 belegen. Die Grenzwerte von 0,15 g Staub/m³ und 4 g CO/m³ müssen durch eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung nachgewiesen werden.

Der Betreiber kann die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen, eine passende bauartzugelassene Staubminderungseinrichtung einbauen oder den Ofen austauschen beziehungsweise außer Betrieb nehmen. Ein Härtefallantrag bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ist nur eine Einzelfallentscheidung und erfordert Nachweise zur persönlichen und technischen Situation. Vor einer Investition sollte die Eignung der Lösung mit dem Schornsteinfeger geklärt werden.
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Eduard Wendt
Mein Name ist Eduard Wendt und ich beschäftige mich seit 14 Jahren intensiv mit den Themen Kaminöfen, Schornsteinen und Heiztechnik. Diese lange Zeit hat mir nicht nur ein tiefes Verständnis für die Materie vermittelt, sondern auch die Freude daran geweckt, komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären. Mich fasziniert, wie man mit der richtigen Technik und durchdachten Lösungen für wohlige Wärme und Effizienz im eigenen Zuhause sorgen kann. Auf ofenhaus-thaleischweiler.de teile ich mein Wissen, um Ihnen dabei zu helfen, die besten Entscheidungen für Ihre Heizbedürfnisse zu treffen. Dabei lege ich Wert darauf, aktuelle Entwicklungen im Auge zu behalten und Ihnen stets fundierte, nachvollziehbare Informationen zu präsentieren.
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