Wer einen Kaminofen, eine Holzheizung, eine Gastherme oder eine Ölheizung betreibt, fragt sich verständlicherweise, in welchen Abständen der Schornsteinfeger ins Haus kommt. Die Antwort hängt nicht allein vom Gebäude ab, sondern vor allem von Brennstoff, Nutzung, Anlagentechnik und dem Feuerstättenbescheid. Ich zeige, welche Intervalle in Deutschland üblich und vorgeschrieben sind, wer die Arbeiten durchführen darf und was bei versäumten Fristen passiert.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
- Holzofen im Heizbetrieb wird meist drei- bis viermal pro Jahr gekehrt.
- Gelegentlich genutzte Feuerstätten benötigen häufig nur eine Kehrung jährlich.
- Holzpelletanlagen werden in der Regel zweimal pro Jahr gekehrt.
- Gasfeuerstätten werden je nach Bauart jährlich, alle zwei oder alle drei Jahre überprüft.
- Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt.
- Verbindlich ist immer der persönliche Feuerstättenbescheid.

Wie oft kommt der Schornsteinfeger tatsächlich
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Entscheidend ist, wie häufig die Feuerstätte betrieben wird, welcher Brennstoff zum Einsatz kommt und ob es sich um eine raumluftabhängige oder raumluftunabhängige Anlage handelt. Deshalb kann der Nachbar mit einem ähnlichen Kaminofen einen anderen Turnus haben als Sie.
Die konkreten Zeiträume stehen im Feuerstättenbescheid. Dieses Dokument listet für jede Feuerstätte auf, welche Kehrungen, Überprüfungen und Messungen erforderlich sind und in welchem Zeitraum sie erledigt werden müssen. Ich rate dazu, den Bescheid nicht im Ordner verschwinden zu lassen. Er ist die praktisch wichtigste Antwort auf die Frage nach dem nächsten Termin.
| Feuerstätte oder Anlage | Üblicher Turnus |
|---|---|
| Holzfeuerstätte, ganzjährig regelmäßig genutzt | 4 Kehrungen pro Kalenderjahr |
| Holzfeuerstätte, regelmäßig während der Heizperiode genutzt | 3 Kehrungen pro Kalenderjahr |
| Holzpelletfeuerstätte | 2 Kehrungen pro Kalenderjahr |
| Gelegentlich genutzter Kamin oder Ofen | 1 Kehrung pro Kalenderjahr |
| Regelmäßig genutzte Ölheizung | 3 Kehrungen pro Kalenderjahr |
| Raumluftabhängige Gasfeuerstätte | Überprüfung einmal pro Kalenderjahr |
| Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte oder bestimmte Brennwertanlage | Überprüfung meist alle 2 Jahre |
Die Tabelle zeigt die typischen Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung. Sie ersetzt den Bescheid aber nicht, denn die Nutzung und die konkrete technische Ausführung können zu einem abweichenden Intervall führen.
Welche Fristen für Kaminöfen und Holzheizungen gelten
Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe ist die Nutzung der wichtigste Faktor. Ein Kaminofen, der im Winter fast täglich läuft, verursacht deutlich mehr Ruß und Ablagerungen als ein Ofen, der nur an wenigen Feiertagen angezündet wird. Genau deshalb sieht die KÜO mehrere Stufen vor.
Regelmäßig genutzter Kaminofen
Wird der Ofen während der üblichen Heizperiode regelmäßig betrieben, sind normalerweise drei Kehrungen pro Jahr vorgesehen. Bei ganzjähriger regelmäßiger Nutzung können es vier Kehrungen sein. Das betrifft etwa einen Kaminofen, der nicht nur für gemütliche Abende, sondern als wesentliche Wärmequelle eingesetzt wird.
Mehr Kehrungen bedeuten nicht automatisch, dass die Anlage schlecht funktioniert. Häufig zeigen sie schlicht, dass mehr Brennstoff durch den Ofen geht. Kritisch wird es, wenn trotz geringer Nutzung ungewöhnlich viel Ruß entsteht. Dann sollte man Holzfeuchte, Luftzufuhr und Bedienung prüfen lassen.
Gelegentlich genutzter Ofen
Ein nur gelegentlich betriebener Kaminofen wird in vielen Fällen einmal jährlich gekehrt. Diese Einstufung passt beispielsweise zu einem Zusatzofen, der nur an einzelnen kalten Wochenenden genutzt wird. Wird aus der gelegentlichen Nutzung im Laufe der Zeit ein regelmäßiger Heizbetrieb, muss der Feuerstättenbescheid entsprechend angepasst werden.
Pelletheizung und Hackschnitzelanlagen
Bei einer Holzpelletfeuerstätte sind nach der KÜO normalerweise zwei Kehrungen pro Kalenderjahr vorgesehen. Pellets verbrennen kontrollierter als Scheitholz, trotzdem entstehen Asche und Ablagerungen in den Abgaswegen. Die automatische Reinigung der Anlage ersetzt deshalb nicht die vorgeschriebene Arbeit am Abgassystem.
Bei größeren oder besonders emissionsrelevanten Anlagen können zusätzlich Messungen nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung erforderlich sein. Diese Messung ist etwas anderes als das Kehren. Sie prüft unter anderem, ob die Anlage die geltenden Grenzwerte einhält.
Gasheizung und Ölheizung haben andere Intervalle
Bei Gas- und Ölheizungen werden Reinigung, technische Überprüfung und Immissionsschutzmessung oft miteinander verwechselt. Der Schornsteinfeger kann bei einem Termin mehrere Aufgaben erledigen, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Arbeiten mit eigenen Fristen.
Gasfeuerstätten
Eine raumluftabhängige Gasfeuerstätte wird in der Regel einmal im Kalenderjahr überprüft. Bei einer raumluftunabhängigen Anlage oder einer raumluftabhängigen Brennwertfeuerstätte an einer Überdruck-Abgasanlage kann die Überprüfung meist alle zwei Jahre erfolgen.
Bei einer Gas-Brennwertheizung findet nach den Angaben des Schornsteinfegerhandwerks keine Immissionsschutzmessung wie bei bestimmten anderen Feuerstätten statt. Trotzdem bleiben die vorgeschriebenen Überprüfungen der Abgasführung und der Betriebssicherheit bestehen.
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Ölheizungen
Eine regelmäßig genutzte Feuerstätte für flüssige Brennstoffe wird normalerweise dreimal pro Jahr gekehrt. Bei mehr als gelegentlicher, aber nicht regelmäßiger Nutzung sind zwei Kehrungen üblich, bei gelegentlicher Nutzung eine.
Zusätzlich kann eine Messung nach der 1. BImSchV erforderlich sein. Bei modernen Anlagen mit schwefelarmem Heizöl und bestimmten technischen Voraussetzungen gelten für die Messung teilweise längere Abstände von zwei oder drei Jahren. Maßgeblich bleibt der Eintrag im Feuerstättenbescheid.
Feuerstättenschau ist nicht dasselbe wie Kehren
Die Feuerstättenschau wird häufig mit der normalen Schornsteinreinigung verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um eine umfassendere Sicherheitskontrolle, bei der der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstätten, Schornsteine und Abgasleitungen des Gebäudes begutachtet.
Sie findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Dabei geht es nicht nur darum, ob der Schornstein sauber ist. Kontrolliert werden unter anderem die sichere Ableitung der Abgase, Abstände zu brennbaren Bauteilen und mögliche Veränderungen an der Anlage.
Nur der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf diese hoheitliche Aufgabe durchführen. Auch der Feuerstättenbescheid wird von ihm ausgestellt oder geändert. Nach dem Einbau eines neuen Kaminofens ist deshalb vor der ersten Nutzung eine Abnahme erforderlich.
Die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können dagegen in vielen Fällen bei einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb freier Wahl beauftragt werden. Wer den Betrieb wechselt, muss sich die Arbeiten bescheinigen lassen und den Nachweis fristgerecht an den Bezirksschornsteinfeger übermitteln.
Was im Feuerstättenbescheid wirklich wichtig ist
Viele Eigentümer schauen nur auf das Datum des letzten Besuchs. Entscheidend sind jedoch die einzelnen Positionen im Bescheid. Dort kann beispielsweise stehen, dass der Kaminofen dreimal jährlich gekehrt, die Gastherme jährlich überprüft und eine Messung alle zwei Jahre durchgeführt werden muss.
Achten Sie besonders auf diese Angaben:
- Bezeichnung und Standort der Feuerstätte
- erforderliche Kehrungen, Überprüfungen und Messungen
- Fristbeginn und Fristende für jede Arbeit
- zuständige Rechtsgrundlage wie KÜO oder 1. BImSchV
- Frist für die Übermittlung des Nachweises
Die Arbeiten müssen nicht zwingend im exakt gleichen Monat stattfinden. Die Zeiträume sollen möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. In der Praxis werden mehrere Leistungen oft bei einem Termin gebündelt, sofern das technisch und organisatorisch sinnvoll ist.
Nach einem Heizungstausch, einer Änderung am Schornstein oder einer deutlichen Änderung der Nutzung sollte der Bescheid geprüft werden. Ein alter Bescheid passt nicht automatisch zu einer neuen Anlage.
Was passiert bei einem verpassten Termin
Ein verpasster Termin ist zunächst kein Grund zur Panik, sollte aber schnell nachgeholt werden. Vereinbaren Sie möglichst sofort einen neuen Termin und bewahren Sie die Bescheinigung über die Durchführung auf. Bei einem frei gewählten Betrieb muss der Nachweis in der vorgesehenen Form an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger gehen.
Wer die Frist aus dem Feuerstättenbescheid verstreichen lässt oder den Nachweis nicht einreicht, riskiert eine Meldung an die zuständige Behörde. Diese kann einen Zweitbescheid erlassen. Wird auch dieser nicht erfüllt, ist eine behördlich veranlasste Ersatzvornahme möglich, deren Kosten der Eigentümer tragen muss.
Noch wichtiger als das Verwaltungsverfahren ist die Sicherheit. Rußablagerungen, eine schlechte Verbrennung oder eine blockierte Abgasführung können die Brandgefahr erhöhen und Kohlenmonoxid in den Wohnraum gelangen lassen. Bei Rauchgeruch, ungewöhnlichem Ruß, schlechter Verbrennung oder wiederholten Störungen sollte man nicht bis zum nächsten regulären Termin warten.
So behalten Sie die Termine ohne Aufwand im Blick
Ich empfehle Eigentümern, den Feuerstättenbescheid digital zu speichern und die Fristen direkt im Kalender zu notieren. Bei mehreren Feuerstätten lohnt sich eine kleine Übersicht mit Anlage, Arbeit, Frist und Nachweis. Das dauert wenige Minuten und verhindert, dass eine seltene zweijährige Messung übersehen wird.
Vor dem Termin sollte der Zugang zu Reinigungsöffnungen, Heizraum und Dachboden frei sein. Beim Kaminofen erleichtern ein sauberer Aschekasten und ein zugängliches Ofenrohr die Arbeit. Verheizt werden sollte ausschließlich geeigneter, trockener Brennstoff, denn falsches oder feuchtes Holz führt oft zu mehr Ablagerungen und schlechteren Messwerten.
Die kurze Antwort lautet daher: Der Schornsteinfeger kommt je nach Anlage zwischen einmal und viermal pro Jahr, hinzu kommt die Feuerstättenschau zweimal in sieben Jahren. Für Ihre Immobilie zählt am Ende nicht der allgemeine Richtwert, sondern der aktuelle Feuerstättenbescheid. Wer ihn kennt, die Fristen einhält und Änderungen an der Heiztechnik meldet, hat die wichtigsten Pflichten zuverlässig im Griff.