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Schornsteinfegerkosten absetzen - was ist steuerlich möglich?

Eduard Wendt

Eduard Wendt

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11. Juni 2026

Ein Schornsteinfeger reinigt einen Kamin auf einem Dach. Die Kosten für den Schornsteinfeger sind steuerlich absetzbar.

Wer die Rechnung des Schornsteinfegers in der Hand hält, fragt sich oft zu Recht, ob daraus mehr als nur ein sauberer Kamin entsteht. Die Antwort lautet grundsätzlich ja: Bestimmte Schornsteinfegerarbeiten können in Deutschland als Handwerkerleistungen die Einkommensteuer direkt mindern. Entscheidend sind jedoch der aufgeschlüsselte Arbeitsanteil, die richtige Zahlungsart und die Frage, ob das Gebäude selbst bewohnt oder vermietet wird.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

  • 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten können berücksichtigt werden.
  • Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro Steuerermäßigung.
  • Absetzbar sind meist Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber Materialkosten.
  • Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Schornsteinfegers.
  • Mieter können ihren Anteil über die Nebenkostenabrechnung geltend machen.

Glücklicher Schornsteinfeger mit Zylinder und Bürste. Seine Dienstleistung ist steuerlich absetzbar, was ihn noch zufriedener macht.

Wann Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzbar sind

Schornsteinfegerarbeiten fallen in der Regel unter die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Das bedeutet, dass nicht die Rechnungssumme vom Einkommen abgezogen wird. Stattdessen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer direkt um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen.

Berücksichtigt werden können unter anderem Mess- und Überprüfungsarbeiten, die Feuerstättenschau, Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie weitere handwerkliche Tätigkeiten rund um Feuerstätte und Abgasanlage. Die Regel gilt für den eigenen Haushalt in Deutschland sowie grundsätzlich auch innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

Ich halte die Unterscheidung zwischen Steuerabzug und Steuerermäßigung für besonders wichtig. Wer beispielsweise 200 Euro begünstigte Arbeitskosten bezahlt, kann davon nicht 200 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Die tatsächliche Steuerermäßigung beträgt 40 Euro, sofern genügend Einkommensteuer anfällt.

Welche Positionen auf der Rechnung zählen

Bei einer gemischten Rechnung kommt es auf die einzelnen Positionen an. Begünstigt sind grundsätzlich die Arbeiten, die im Haushalt ausgeführt werden, einschließlich bestimmter Nebenleistungen. Material und gelieferte Waren bleiben dagegen normalerweise außen vor.

Rechnungsposition Steuerlich begünstigt Worauf es ankommt
Kehr- und Reinigungsarbeiten Ja Der ausgewiesene Arbeitsanteil zählt.
Messungen und Überprüfungen Ja Auch Prüfungen an Feuerstätten können berücksichtigt werden.
Feuerstättenschau Ja Die Leistung muss in der Rechnung erkennbar sein.
Fahrt- und Maschinenkosten Ja Sie können zu den begünstigten Arbeitskosten gehören.
Ersatzteile und Material Nein Materialkosten müssen herausgerechnet werden.

Eine pauschale Schätzung durch den Steuerpflichtigen reicht nicht aus. Der Arbeitsanteil muss sich aus der Rechnung oder einer nachvollziehbaren prozentualen Aufteilung ergeben. Fehlt die Aufteilung, sollte man den Schornsteinfeger um eine ergänzte Rechnung bitten, statt selbst einen beliebigen Betrag einzutragen.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Beträgt die Rechnung 240 Euro und entfallen davon 190 Euro auf Arbeit und Fahrt, sind auch nur diese 190 Euro die Berechnungsgrundlage. Die mögliche Steuerermäßigung liegt dann bei 38 Euro.

So viel Steuerermäßigung ist möglich

Die Rechnung ist einfach. Man nimmt den begünstigten Betrag und berechnet davon 20 Prozent. Pro Haushalt und Kalenderjahr gilt jedoch ein Höchstbetrag von 1.200 Euro. Dafür müssen insgesamt 6.000 Euro an begünstigten Arbeitskosten zusammenkommen.

Begünstigte Kosten Berechnung Mögliche Steuerermäßigung
180 Euro 20 Prozent von 180 Euro 36 Euro
450 Euro 20 Prozent von 450 Euro 90 Euro
2.000 Euro 20 Prozent von 2.000 Euro 400 Euro
6.000 Euro oder mehr 20 Prozent, begrenzt auf den Höchstbetrag 1.200 Euro

Der Höchstbetrag gilt nicht pro Rechnung und auch nicht automatisch pro Person. Leben zwei unverheiratete Personen in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Betrag insgesamt nur einmal nutzen. Bei einer gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren gilt ebenfalls der gemeinsame Höchstbetrag, wobei die Kosten je nach Zahlung und Rechnung aufgeteilt werden können.

Die Ermäßigung wirkt sich nur aus, wenn tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist. Sie führt also nicht automatisch zu einer Auszahlung von 1.200 Euro. In der Praxis ist der Vorteil trotzdem interessant, weil er die festgesetzte Steuer direkt und nicht nur das Einkommen reduziert.

Rechnung und Zahlung müssen stimmen

Für die Anerkennung braucht man eine ordnungsgemäße Rechnung und einen Zahlungsnachweis. Die Rechnung sollte den Auftraggeber, die Anschrift des Haushalts, das Leistungsdatum oder den Leistungszeitraum sowie die einzelnen Arbeiten und Kosten enthalten.

  1. Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls Maschinenkosten auf der Rechnung prüfen.
  2. Materialkosten von den begünstigten Kosten trennen.
  3. Den Rechnungsbetrag per Überweisung, SEPA-Lastschrift oder einem anderen nachvollziehbaren unbaren Verfahren bezahlen.
  4. Rechnung und Kontoauszug aufbewahren und auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können.

Barzahlung ist problematisch und führt in der Regel dazu, dass die Steuerermäßigung entfällt. Das gilt auch dann, wenn der Schornsteinfeger die Barzahlung ordnungsgemäß quittiert. Ich empfehle deshalb, die Rechnung erst nach einer kurzen Prüfung zu bezahlen und den Überweisungsbeleg zusammen mit der Rechnung abzulegen.

Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung. Wird eine Rechnung also im Dezember überwiesen, gehört sie normalerweise in die Steuererklärung für dieses Kalenderjahr. Auch Abschlagszahlungen können relevant sein, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert und unbar geleistet wurden.

Was für Mieter, Eigentümer und Vermieter gilt

Selbst genutztes Eigenheim

Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses können ihre begünstigten Schornsteinfegerkosten direkt in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Dasselbe gilt für eine selbst genutzte Eigentumswohnung, wenn die Kosten dem einzelnen Haushalt nachvollziehbar zugeordnet werden können.

Mietwohnung und Nebenkostenabrechnung

Auch Mieter können profitieren, wenn die Schornsteinfegerkosten in der Nebenkostenabrechnung oder einer separaten Bescheinigung ausgewiesen sind. Erforderlich ist vor allem, dass der auf den Mieter entfallende Arbeitskostenanteil erkennbar ist. Eine bloße Sammelposition ohne nachvollziehbare Aufteilung kann zu Rückfragen führen.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte die Jahresabrechnung den Anteil an den begünstigten Handwerkerleistungen gesondert ausweisen. Fehlt diese Information, kann die Hausverwaltung meist eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Ich würde solche Unterlagen frühzeitig anfordern, weil nachträgliche Korrekturen der Abrechnung oft deutlich mühsamer sind.

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Vermietete Immobilie

Bei einem ausschließlich vermieteten Gebäude werden Schornsteinfegerkosten häufig als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften behandelt. Dann kommt eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für dieselben Kosten nicht infrage. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Wird ein Gebäude teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet, müssen die Kosten in der Regel sachgerecht aufgeteilt werden. Für diesen Fall lohnt sich eine genaue Zuordnung nach Wohnfläche, Nutzung oder Rechnungsteilung. Bei größeren Beträgen sollte ich die Einordnung mit einem Steuerberater abstimmen, weil die richtige Behandlung von den konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnissen abhängt.

Diese Fehler kosten den Steuervorteil

  • Die komplette Rechnung eintragen, obwohl Materialkosten enthalten sind.
  • Bar bezahlen und später versuchen, den Betrag per Überweisung nachzuholen.
  • Den Arbeitsanteil selbst schätzen, weil die Rechnung keine Aufteilung enthält.
  • Eine Leistung doppelt ansetzen, etwa als Werbungskosten und zusätzlich als Handwerkerleistung.
  • Den Anteil aus der Nebenkostenabrechnung übernehmen, obwohl keine begünstigten Arbeitskosten ausgewiesen sind.
  • Den jährlichen Höchstbetrag mit einer persönlichen Grenze pro Rechnung oder pro Bewohner verwechseln.

Ein häufiger Irrtum betrifft außerdem die Pflicht, die Rechnung sofort mit der Steuererklärung einzureichen. In vielen Fällen genügt es, die Unterlagen aufzubewahren und sie erst auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis sollten trotzdem vollständig und gut lesbar vorhanden sein.

Bei einer neuen Heizungsanlage, einer größeren Schornsteinsanierung oder energetischen Maßnahmen können zusätzlich andere steuerliche Regeln oder Förderprogramme eine Rolle spielen. Dieselben Kosten dürfen jedoch nicht mehrfach gefördert oder steuerlich angesetzt werden. Für die normale Kehrung, Prüfung und Messung bleibt die Handwerkerleistung nach § 35a EStG meist der naheliegende Weg.

Mit einem kurzen Rechnungscheck ist der Anspruch schnell geklärt

Für die meisten privaten Haushalte lautet die praktische Antwort klar. Schornsteinfegerkosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen, der Arbeitsanteil aus der Rechnung hervorgeht und die Zahlung unbar erfolgt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Kosten, höchstens 1.200 Euro pro Haushalt und Jahr.

Ich prüfe bei solchen Rechnungen zuerst drei Punkte: Ist die Leistung eindeutig beschrieben, sind Arbeits- und Materialkosten getrennt und gibt es einen Überweisungsnachweis? Wenn diese drei Dinge stimmen, ist die Eintragung in der Steuererklärung normalerweise unkompliziert. Bei vermieteten oder gemischt genutzten Immobilien sollte die steuerliche Behandlung dagegen sauber getrennt werden, damit aus einer kleinen Rechnung später kein unnötiges Problem entsteht.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Begünstigt sind unter anderem Kehr- und Reinigungsarbeiten, Messungen, Überprüfungen und die Feuerstättenschau. Auch ausgewiesene Fahrt- und Maschinenkosten können zählen, während Materialkosten normalerweise nicht berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten. Pro Haushalt und Kalenderjahr sind höchstens 1.200 Euro möglich, wofür 6.000 Euro begünstigte Kosten anfallen müssen. Die Ermäßigung setzt voraus, dass tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist.

Sie benötigen eine ordnungsgemäße Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitsanteil sowie einen Zahlungsnachweis. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden, etwa per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Barzahlung führt in der Regel zum Verlust der Steuerermäßigung.

Ja, sofern die Kosten in der Nebenkostenabrechnung oder einer separaten Bescheinigung ausgewiesen sind. Der auf den Mieter entfallende Arbeitskostenanteil muss nachvollziehbar erkennbar sein. Eine bloße Sammelposition ohne Aufteilung kann zu Rückfragen führen.
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Autor Eduard Wendt
Eduard Wendt
Mein Name ist Eduard Wendt und ich beschäftige mich seit 14 Jahren intensiv mit den Themen Kaminöfen, Schornsteinen und Heiztechnik. Diese lange Zeit hat mir nicht nur ein tiefes Verständnis für die Materie vermittelt, sondern auch die Freude daran geweckt, komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären. Mich fasziniert, wie man mit der richtigen Technik und durchdachten Lösungen für wohlige Wärme und Effizienz im eigenen Zuhause sorgen kann. Auf ofenhaus-thaleischweiler.de teile ich mein Wissen, um Ihnen dabei zu helfen, die besten Entscheidungen für Ihre Heizbedürfnisse zu treffen. Dabei lege ich Wert darauf, aktuelle Entwicklungen im Auge zu behalten und Ihnen stets fundierte, nachvollziehbare Informationen zu präsentieren.
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