Wer die Rechnung des Schornsteinfegers in der Hand hält, fragt sich oft zu Recht, ob daraus mehr als nur ein sauberer Kamin entsteht. Die Antwort lautet grundsätzlich ja: Bestimmte Schornsteinfegerarbeiten können in Deutschland als Handwerkerleistungen die Einkommensteuer direkt mindern. Entscheidend sind jedoch der aufgeschlüsselte Arbeitsanteil, die richtige Zahlungsart und die Frage, ob das Gebäude selbst bewohnt oder vermietet wird.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten können berücksichtigt werden.
- Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro Steuerermäßigung.
- Absetzbar sind meist Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber Materialkosten.
- Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Schornsteinfegers.
- Mieter können ihren Anteil über die Nebenkostenabrechnung geltend machen.

Wann Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzbar sind
Schornsteinfegerarbeiten fallen in der Regel unter die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Das bedeutet, dass nicht die Rechnungssumme vom Einkommen abgezogen wird. Stattdessen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer direkt um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen.
Berücksichtigt werden können unter anderem Mess- und Überprüfungsarbeiten, die Feuerstättenschau, Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie weitere handwerkliche Tätigkeiten rund um Feuerstätte und Abgasanlage. Die Regel gilt für den eigenen Haushalt in Deutschland sowie grundsätzlich auch innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
Ich halte die Unterscheidung zwischen Steuerabzug und Steuerermäßigung für besonders wichtig. Wer beispielsweise 200 Euro begünstigte Arbeitskosten bezahlt, kann davon nicht 200 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Die tatsächliche Steuerermäßigung beträgt 40 Euro, sofern genügend Einkommensteuer anfällt.
Welche Positionen auf der Rechnung zählen
Bei einer gemischten Rechnung kommt es auf die einzelnen Positionen an. Begünstigt sind grundsätzlich die Arbeiten, die im Haushalt ausgeführt werden, einschließlich bestimmter Nebenleistungen. Material und gelieferte Waren bleiben dagegen normalerweise außen vor.
| Rechnungsposition | Steuerlich begünstigt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Kehr- und Reinigungsarbeiten | Ja | Der ausgewiesene Arbeitsanteil zählt. |
| Messungen und Überprüfungen | Ja | Auch Prüfungen an Feuerstätten können berücksichtigt werden. |
| Feuerstättenschau | Ja | Die Leistung muss in der Rechnung erkennbar sein. |
| Fahrt- und Maschinenkosten | Ja | Sie können zu den begünstigten Arbeitskosten gehören. |
| Ersatzteile und Material | Nein | Materialkosten müssen herausgerechnet werden. |
Eine pauschale Schätzung durch den Steuerpflichtigen reicht nicht aus. Der Arbeitsanteil muss sich aus der Rechnung oder einer nachvollziehbaren prozentualen Aufteilung ergeben. Fehlt die Aufteilung, sollte man den Schornsteinfeger um eine ergänzte Rechnung bitten, statt selbst einen beliebigen Betrag einzutragen.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Beträgt die Rechnung 240 Euro und entfallen davon 190 Euro auf Arbeit und Fahrt, sind auch nur diese 190 Euro die Berechnungsgrundlage. Die mögliche Steuerermäßigung liegt dann bei 38 Euro.
So viel Steuerermäßigung ist möglich
Die Rechnung ist einfach. Man nimmt den begünstigten Betrag und berechnet davon 20 Prozent. Pro Haushalt und Kalenderjahr gilt jedoch ein Höchstbetrag von 1.200 Euro. Dafür müssen insgesamt 6.000 Euro an begünstigten Arbeitskosten zusammenkommen.
| Begünstigte Kosten | Berechnung | Mögliche Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| 180 Euro | 20 Prozent von 180 Euro | 36 Euro |
| 450 Euro | 20 Prozent von 450 Euro | 90 Euro |
| 2.000 Euro | 20 Prozent von 2.000 Euro | 400 Euro |
| 6.000 Euro oder mehr | 20 Prozent, begrenzt auf den Höchstbetrag | 1.200 Euro |
Der Höchstbetrag gilt nicht pro Rechnung und auch nicht automatisch pro Person. Leben zwei unverheiratete Personen in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Betrag insgesamt nur einmal nutzen. Bei einer gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren gilt ebenfalls der gemeinsame Höchstbetrag, wobei die Kosten je nach Zahlung und Rechnung aufgeteilt werden können.
Die Ermäßigung wirkt sich nur aus, wenn tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist. Sie führt also nicht automatisch zu einer Auszahlung von 1.200 Euro. In der Praxis ist der Vorteil trotzdem interessant, weil er die festgesetzte Steuer direkt und nicht nur das Einkommen reduziert.
Rechnung und Zahlung müssen stimmen
Für die Anerkennung braucht man eine ordnungsgemäße Rechnung und einen Zahlungsnachweis. Die Rechnung sollte den Auftraggeber, die Anschrift des Haushalts, das Leistungsdatum oder den Leistungszeitraum sowie die einzelnen Arbeiten und Kosten enthalten.
- Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls Maschinenkosten auf der Rechnung prüfen.
- Materialkosten von den begünstigten Kosten trennen.
- Den Rechnungsbetrag per Überweisung, SEPA-Lastschrift oder einem anderen nachvollziehbaren unbaren Verfahren bezahlen.
- Rechnung und Kontoauszug aufbewahren und auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können.
Barzahlung ist problematisch und führt in der Regel dazu, dass die Steuerermäßigung entfällt. Das gilt auch dann, wenn der Schornsteinfeger die Barzahlung ordnungsgemäß quittiert. Ich empfehle deshalb, die Rechnung erst nach einer kurzen Prüfung zu bezahlen und den Überweisungsbeleg zusammen mit der Rechnung abzulegen.
Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung. Wird eine Rechnung also im Dezember überwiesen, gehört sie normalerweise in die Steuererklärung für dieses Kalenderjahr. Auch Abschlagszahlungen können relevant sein, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert und unbar geleistet wurden.
Was für Mieter, Eigentümer und Vermieter gilt
Selbst genutztes Eigenheim
Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses können ihre begünstigten Schornsteinfegerkosten direkt in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Dasselbe gilt für eine selbst genutzte Eigentumswohnung, wenn die Kosten dem einzelnen Haushalt nachvollziehbar zugeordnet werden können.
Mietwohnung und Nebenkostenabrechnung
Auch Mieter können profitieren, wenn die Schornsteinfegerkosten in der Nebenkostenabrechnung oder einer separaten Bescheinigung ausgewiesen sind. Erforderlich ist vor allem, dass der auf den Mieter entfallende Arbeitskostenanteil erkennbar ist. Eine bloße Sammelposition ohne nachvollziehbare Aufteilung kann zu Rückfragen führen.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte die Jahresabrechnung den Anteil an den begünstigten Handwerkerleistungen gesondert ausweisen. Fehlt diese Information, kann die Hausverwaltung meist eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Ich würde solche Unterlagen frühzeitig anfordern, weil nachträgliche Korrekturen der Abrechnung oft deutlich mühsamer sind.
Lesen Sie auch: Feinstaubfilter für Bullerjan - Lohnt sich die Nachrüstung?
Vermietete Immobilie
Bei einem ausschließlich vermieteten Gebäude werden Schornsteinfegerkosten häufig als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften behandelt. Dann kommt eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für dieselben Kosten nicht infrage. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
Wird ein Gebäude teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet, müssen die Kosten in der Regel sachgerecht aufgeteilt werden. Für diesen Fall lohnt sich eine genaue Zuordnung nach Wohnfläche, Nutzung oder Rechnungsteilung. Bei größeren Beträgen sollte ich die Einordnung mit einem Steuerberater abstimmen, weil die richtige Behandlung von den konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnissen abhängt.
Diese Fehler kosten den Steuervorteil
- Die komplette Rechnung eintragen, obwohl Materialkosten enthalten sind.
- Bar bezahlen und später versuchen, den Betrag per Überweisung nachzuholen.
- Den Arbeitsanteil selbst schätzen, weil die Rechnung keine Aufteilung enthält.
- Eine Leistung doppelt ansetzen, etwa als Werbungskosten und zusätzlich als Handwerkerleistung.
- Den Anteil aus der Nebenkostenabrechnung übernehmen, obwohl keine begünstigten Arbeitskosten ausgewiesen sind.
- Den jährlichen Höchstbetrag mit einer persönlichen Grenze pro Rechnung oder pro Bewohner verwechseln.
Ein häufiger Irrtum betrifft außerdem die Pflicht, die Rechnung sofort mit der Steuererklärung einzureichen. In vielen Fällen genügt es, die Unterlagen aufzubewahren und sie erst auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis sollten trotzdem vollständig und gut lesbar vorhanden sein.
Bei einer neuen Heizungsanlage, einer größeren Schornsteinsanierung oder energetischen Maßnahmen können zusätzlich andere steuerliche Regeln oder Förderprogramme eine Rolle spielen. Dieselben Kosten dürfen jedoch nicht mehrfach gefördert oder steuerlich angesetzt werden. Für die normale Kehrung, Prüfung und Messung bleibt die Handwerkerleistung nach § 35a EStG meist der naheliegende Weg.
Mit einem kurzen Rechnungscheck ist der Anspruch schnell geklärt
Für die meisten privaten Haushalte lautet die praktische Antwort klar. Schornsteinfegerkosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen, der Arbeitsanteil aus der Rechnung hervorgeht und die Zahlung unbar erfolgt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Kosten, höchstens 1.200 Euro pro Haushalt und Jahr.
Ich prüfe bei solchen Rechnungen zuerst drei Punkte: Ist die Leistung eindeutig beschrieben, sind Arbeits- und Materialkosten getrennt und gibt es einen Überweisungsnachweis? Wenn diese drei Dinge stimmen, ist die Eintragung in der Steuererklärung normalerweise unkompliziert. Bei vermieteten oder gemischt genutzten Immobilien sollte die steuerliche Behandlung dagegen sauber getrennt werden, damit aus einer kleinen Rechnung später kein unnötiges Problem entsteht.