• Vorschriften
  • Welche Kaminöfen sind noch erlaubt? Das gilt jetzt

Welche Kaminöfen sind noch erlaubt? Das gilt jetzt

Hans-Otto Berger

Hans-Otto Berger

|

3. Juni 2026

Hände legen Holzscheite in einen modernen Kamin, der brennt. Informieren Sie sich, welche Kamine noch erlaubt sind.

Ein alter Kaminofen ist 2026 nicht automatisch verboten, aber sein Baujahr allein reicht für den Weiterbetrieb nicht aus. Entscheidend sind der Emissionsnachweis, die Bauart und einige gesetzliche Ausnahmen. Ich zeige, welche Kaminöfen, Kachelöfen, Grundöfen und offenen Kamine noch betrieben werden dürfen und was vor einer Neuinstallation geprüft werden muss.

Die kurze Antwort liegt am Baujahr und am Emissionsnachweis

  • Neue Kaminöfen müssen die Anforderungen der Stufe 2 der 1. BImSchV erfüllen.
  • Für viele alte Öfen aus den Jahren 1995 bis 2010 endete die letzte Übergangsfrist am 31. Dezember 2024.
  • Offene Kamine bleiben erlaubt, dürfen aber nur gelegentlich betrieben werden.
  • Grundöfen, historische Öfen vor 1950 und Anlagen als einzige Heizquelle können unter bestimmten Bedingungen ausgenommen sein.
  • Vor dem Kauf oder Einbau sollte immer der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eingebunden werden.

Welche Kamine sind 2026 noch erlaubt?

Erlaubt sind vor allem moderne, geschlossene Kaminöfen, Kamineinsätze und Pelletöfen, sofern sie eine passende Typprüfung besitzen und fachgerecht angeschlossen wurden. Auch ältere Geräte dürfen weiterlaufen, wenn sie die vorgeschriebenen Grenzwerte nachweislich einhalten oder unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.

Feuerstätte Weiterbetrieb 2026 Wichtige Bedingung
Neuer geschlossener Kaminofen Ja Typprüfung nach Stufe 2, geeigneter Schornstein und Abnahme
Kaminofen von 2010 bis 2014 Meist ja Grenzwerte der Stufe 1 müssen eingehalten werden
Alter Kaminofen vor dem 22. März 2010 Nur unter Bedingungen Nachweis, Nachrüstung oder gesetzliche Ausnahme
Offener Kamin Ja, eingeschränkt Nur gelegentlicher Betrieb mit zugelassenem Brennstoff
Grundofen Ja, häufig ausgenommen Die technische Bauart muss tatsächlich einem Grundofen entsprechen
Gas- oder Bioethanol-Kamin Separat zu prüfen Andere Bau-, Produkt- und Brandschutzregeln als bei Holzöfen

Der Begriff „Kamin“ führt dabei oft in die Irre. Rechtlich wird nicht nur nach der Optik entschieden, sondern nach der Feuerstättenart, dem Brennstoff und dem technischen Zustand. Ein dekorativer Kachelofen kann deshalb rechtlich wie ein Kaminofeneinsatz behandelt werden, wenn darin ein entsprechender Einsatz eingebaut ist.

Warum viele alte Holzöfen nicht mehr betrieben werden dürfen

Die zentrale Vorschrift ist die 1. BImSchV, also die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie begrenzt unter anderem den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid. Für alte Einzelraumfeuerungsanlagen galten über mehrere Jahre gestaffelte Übergangsfristen.

Datum auf dem Typenschild Frist für Nachrüstung oder Stilllegung
Bis 31. Dezember 1974 oder Datum nicht feststellbar 31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis 21. März 2010 31. Dezember 2024

Für die letzte Gruppe ist die Lage 2026 eindeutig. Ein Kaminofen aus dem Zeitraum 1995 bis 21. März 2010 darf nur weiterbetrieben werden, wenn er die Grenzwerte einhält, mit einer geeigneten Staubminderung nachgerüstet wurde oder unter eine Ausnahme fällt.

Für alte Einzelraumfeuerungsanlagen gelten als wichtige Grenzwerte 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter. Der Nachweis kann über eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung durch den Schornsteinfeger erfolgen. Eine fehlende Plakette oder ein schönes gusseisernes Gehäuse ersetzt diesen Nachweis nicht.

In der Praxis scheitert die Nachrüstung häufig an den Kosten, am fehlenden Platz im Rauchrohr oder an einer schlechten Abstimmung zwischen Filter und Schornstein. Ich würde deshalb vor einer Investition klären, ob ein neuer Ofen wirtschaftlich sinnvoller ist. Bei sehr alten Geräten ist ein Austausch oft zuverlässiger als eine technisch aufwendige Nachrüstung.

Diese Ausnahmen gelten für offene Kamine und besondere Ofenarten

Die Übergangsregelung betrifft nicht jede Feuerstätte in gleicher Weise. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem offenen Kamin, einem geschlossenen Kamineinsatz und einem echten Grundofen.

Offene Kamine

Ein offener Kamin ist nicht wegen der Austauschfrist automatisch stillzulegen. Er darf jedoch nach der 1. BImSchV nur gelegentlich betrieben werden. Er ist daher nicht als regelmäßige Raumheizung gedacht, sondern eher für einzelne Abende oder besondere Anlässe.

Im offenen Kamin dürfen nur naturbelassenes Stückholz und zugelassene Holzbriketts verwendet werden. Behandeltes Holz, Spanplatten, Verpackungen oder Hausmüll gehören nicht ins Feuer. Wer einen offenen Kamin täglich zum Heizen nutzt, bewegt sich trotz bestehender Feuerstätte außerhalb des vorgesehenen Betriebs.

Grundöfen und Kachelöfen

Ein Grundofen speichert die Wärme im keramischen oder mineralischen Aufbau und gibt sie langsam an den Raum ab. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für jeden alten Kachelofen. Entscheidend ist, ob die Anlage technisch tatsächlich als Grundofen eingestuft werden kann.

Bei einem nach Ende 2014 errichteten Grundofen können zusätzliche Anforderungen an die Staubminderung gelten. Ein alter Kachelofeneinsatz oder Kamineinsatz ist ebenfalls nicht automatisch ausgenommen. Eingemauerte Einsätze müssen unter Umständen mit einer nachgeschalteten Staubminderung ausgestattet werden.

Historische Öfen und die einzige Heizquelle

Eine Feuerstätte, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurde, kann von der Nachrüst- oder Stilllegungspflicht ausgenommen sein. Das Alter muss gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft gemacht werden. Eine historische Optik allein genügt nicht.

Auch eine Anlage in einer Wohneinheit, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Feuerstätte erfolgt, ist besonders geschützt. Die Ausnahme ist eng auszulegen. Dass der Kamin die günstigste, bequemste oder bevorzugte Heizung ist, reicht dafür nicht aus.

Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit weniger als 15 Kilowatt Nennwärmeleistung fallen ebenfalls unter eine Ausnahme. Trotzdem müssen sie technisch sicher sein und mit einem zulässigen Brennstoff betrieben werden.

Was bei neuen Kaminöfen und Kamineinsätzen gilt

Wer 2026 einen Kaminofen neu kauft, sollte auf die Stufe 2 der 1. BImSchV achten. Das Gerät muss eine passende Typprüfung besitzen. Bei einem klassischen Raumheizer mit Flachfeuerung gelten beispielsweise 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter, 0,04 Gramm Staub je Kubikmeter und ein Mindestwirkungsgrad von 73 Prozent. Je nach Bauart, etwa bei Pelletöfen oder Speicherfeuerstätten, gelten andere Werte.

Die Herstellerangaben müssen zum tatsächlichen Gerät passen. Ein Prüfzeugnis für ein ähnliches Modell hilft nicht weiter, wenn Typ, Leistung oder Betriebsweise abweichen. Ich prüfe deshalb immer, ob das konkrete Modell in den Unterlagen eindeutig bezeichnet ist und für den vorgesehenen Brennstoff freigegeben wurde.

Lesen Sie auch: Streit mit dem Bezirksschornsteinfeger richtig klären

Der Schornstein gehört zur Genehmigungsfrage

Ein Kaminofen ist erst dann eine sinnvolle Lösung, wenn Feuerstätte und Schornstein zusammenpassen. Zu prüfen sind unter anderem Querschnitt, Zug, Anschluss, Brandschutzabstände, Verbrennungsluft und die Abgasführung.

Für neu errichtete Festbrennstoffanlagen gelten außerdem besondere Anforderungen an die Schornsteinmündung. Bei vielen Anlagen muss die Austrittsöffnung firstnah angeordnet sein und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen. Bis zu einer Gesamtwärmeleistung von 50 Kilowatt muss sie in einem Umkreis von 15 Metern außerdem die Oberkanten von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen um mindestens 1 Meter überragen.

Diese Maße ersetzen keine individuelle Prüfung. Gebäudehöhe, Dachform, Nachbarbebauung und Hanglage können die Beurteilung verändern. Der Bezirksschornsteinfeger sollte deshalb möglichst vor dem Kauf und nicht erst nach dem Einbau hinzugezogen werden.

Welche Brennstoffe im Kamin noch zulässig sind

Für einen Holzofen ist grundsätzlich nur der Brennstoff erlaubt, für den das Gerät vorgesehen ist. Üblich sind naturbelassenes, ausreichend trockenes Scheitholz, zugelassene Holzbriketts oder bei geeigneten Geräten Pellets. Die Bedienungsanleitung ist dabei rechtlich und technisch wichtiger als allgemeine Aussagen über den Ofentyp.

Feuchtes Holz führt zu schlechter Verbrennung, mehr Rauch und stärkeren Ablagerungen im Schornstein. Lackiertes oder imprägniertes Holz, Spanplatten, Kunststoff und Papierabfälle sind keine zulässigen Ersatzbrennstoffe. Sie können Schadstoffe freisetzen und außerdem eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Ein offener Kamin hat nochmals strengere praktische Grenzen. Dort sind nur naturbelassenes stückiges Holz und zugelassene Holzbriketts vorgesehen. Kohle oder beliebige Holzreste dürfen nicht einfach verwendet werden, nur weil sie brennen.

Gas- und Bioethanol-Kamine müssen getrennt betrachtet werden. Die Austauschfrist für alte Holzöfen betrifft sie nicht in gleicher Weise. Trotzdem gelten für diese Geräte Produkt-, Bau-, Brandschutz- und Lüftungsanforderungen, die je nach Gerät und Aufstellort geprüft werden müssen. Ein Bioethanol-Kamin ist außerdem meist eine dekorative Feuerstelle und kein vollwertiger Ersatz für eine Heizquelle.

Der sichere Weg zur Entscheidung für den eigenen Kamin

Bei einem bestehenden Ofen würde ich in dieser Reihenfolge vorgehen:

  1. Typenschild fotografieren und Baujahr, Hersteller, Modell sowie Nennleistung notieren.
  2. Beim Hersteller nach einer Prüfstandsmessbescheinigung oder einem passenden Nachweis suchen.
  3. Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fragen, ob das Gerät bereits erfasst ist und weiterbetrieben werden darf.
  4. Bei fehlendem Nachweis prüfen lassen, ob eine Nachrüstung technisch und wirtschaftlich möglich ist.
  5. Bei einem Austausch zuerst Schornstein, Aufstellraum und Verbrennungsluft beurteilen lassen.

Die klare Faustregel lautet für mich. Ein neuer, geschlossener Ofen mit Typprüfung und abgenommener Abgasanlage ist in Deutschland weiterhin zulässig. Bei einem alten Kamin entscheidet dagegen nicht das Alter allein, sondern der Emissionsnachweis oder eine nachweisbare Ausnahme. Wer diese beiden Punkte vor dem ersten Feuer klärt, vermeidet unnötige Kosten und Ärger mit dem Schornsteinfeger.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ein Kaminofen aus dem Zeitraum 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 darf nur weiterbetrieben werden, wenn er die Grenzwerte einhält, nachgerüstet wurde oder unter eine gesetzliche Ausnahme fällt. Für alte Einzelraumfeuerungen gelten dabei unter anderem höchstens 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter. Als Nachweis dienen eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung durch den Schornsteinfeger.

Ein offener Kamin darf nur gelegentlich betrieben werden und ist nicht als regelmäßige Raumheizung vorgesehen. Zulässig sind naturbelassenes Stückholz und zugelassene Holzbriketts. Behandeltes Holz, Spanplatten, Verpackungen und Hausmüll dürfen nicht verbrannt werden.

Der neue Kaminofen muss die Anforderungen der Stufe 2 der 1. BImSchV erfüllen und eine Typprüfung für das konkrete Modell besitzen. Zusätzlich müssen Schornstein, Querschnitt, Zug, Anschluss, Brandschutzabstände, Verbrennungsluft und Abgasführung passen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sollte deshalb bereits vor dem Kauf eingebunden werden.

Ein echter Grundofen, ein nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichteter historischer Ofen oder eine Feuerstätte als einzige Heizquelle kann unter bestimmten Bedingungen ausgenommen sein. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für jeden Kachelofen oder Kamineinsatz. Bauart und Voraussetzungen müssen gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft gemacht beziehungsweise geprüft werden.
Artikel bewerten

Durchschnitt: 0.0 / 5 · 0 Bewertungen

Tags

kaminöfen kachelöfen schornsteine brennstoffe grundöfen

Beitrag teilen

Autor Hans-Otto Berger
Hans-Otto Berger
Mein Name ist Hans-Otto Berger und seit 10 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit den Themen Kaminöfen, Schornstein und Heiztechnik. Diese Leidenschaft für wohlige Wärme und effizientes Heizen hat mich schon früh gepackt. Es ist mir wichtig, Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, damit Sie die richtige Entscheidung für Ihr Zuhause treffen können. Bei meiner Arbeit lege ich Wert darauf, komplexe technische Zusammenhänge verständlich zu erklären und Ihnen stets aktuelle sowie praxistaugliche Informationen zu liefern. Ich recherchiere sorgfältig und vergleiche verschiedene Aspekte, um Ihnen einen klaren Überblick über die Welt der Heiztechnik zu verschaffen.
Kommentare (0)
Kommentar hinzufügen