Die freie Wahl bringt Flexibilität, aber keine Befreiung von gesetzlichen Pflichten
- Freie Arbeiten wie bestimmte Kehrungen, Messungen und Überprüfungen dürfen Sie an einen qualifizierten Betrieb vergeben.
- Hoheitliche Aufgaben wie Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid bleiben beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
- Der Feuerstättenbescheid legt fest, welche Arbeiten wann erledigt werden müssen.
- Nach einem Wechsel müssen Formblatt und Bescheinigungen innerhalb von 14 Tagen übermittelt werden.
- Für die Auswahl zählen Qualifikation, vollständige Unterlagen und ein transparenter Gesamtpreis.
Was freie Schornsteinfegerwahl in Deutschland tatsächlich bedeutet
Seit der Neuordnung des Schornsteinfegerrechts können Eigentümer viele vorgeschriebene Arbeiten selbst vergeben. Das betrifft vor allem die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten. Der beauftragte Betrieb muss dafür fachlich berechtigt sein und die Arbeiten fristgerecht sowie nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen.
Gleichzeitig gibt es einen Bereich, der nicht frei vergeben werden kann. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger handelt bei bestimmten Aufgaben als beliehene Person des Staates. Er kontrolliert die Einhaltung der Eigentümerpflichten und führt das Kehrbuch für den Bezirk.
| Aufgabe | Freie Auswahl möglich | Zuständig |
|---|---|---|
| Kehrung laut Feuerstättenbescheid | Ja | Qualifizierter Schornsteinfegerbetrieb |
| Messung und bestimmte Überprüfung | Ja | Qualifizierter Schornsteinfegerbetrieb |
| Feuerstättenschau | Nein | Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger |
| Ausstellung oder Änderung des Feuerstättenbescheids | Nein | Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger |
| Baurechtliche Abnahme einer neuen Feuerstätte | In der Regel nein | Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger |
Die freie Wahl bedeutet also nicht, dass jeder beliebige Reinigungsdienst beauftragt werden kann. Entscheidend ist die Eintragung in der Handwerksrolle beziehungsweise die entsprechende Berechtigung für staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten. Genau diese Abgrenzung wird in der Praxis häufig übersehen.
Der Feuerstättenbescheid entscheidet über Frist und Nachweis
Der Feuerstättenbescheid ist für Eigentümer das wichtigste Dokument. Er enthält die zu prüfenden Feuerstätten und Abgasanlagen, die erforderlichen Arbeiten, die jeweiligen Zeiträume sowie häufig eine Objektnummer und konkrete Fristen. Ich rate dazu, dieses Schreiben nicht nur abzuheften, sondern bei jeder Beauftragung griffbereit zu haben.
Die Häufigkeit hängt von Brennstoff, Bauart und Nutzung ab. Bei festen Brennstoffen sieht die Kehr- und Überprüfungsordnung beispielsweise je nach Nutzung eine bis vier Kehrungen pro Kalenderjahr vor. Eine regelmäßig während der Heizperiode verwendete Feuerstätte kann dreimal jährlich zu kehren sein, eine ganzjährig regelmäßig genutzte Anlage sogar viermal.
| Beispielhafte Anlage | Typische gesetzliche Vorgabe | Wichtig für Eigentümer |
|---|---|---|
| Gelegentlich genutzte Feuerstätte für feste Brennstoffe | Eine Kehrung im Kalenderjahr | Die tatsächliche Einstufung steht im Feuerstättenbescheid. |
| Regelmäßig in der Heizperiode genutzte Feuerstätte | Drei Kehrungen im Kalenderjahr | Die Nutzung sollte realistisch angegeben werden. |
| Ganzjährig regelmäßig genutzte Feuerstätte | Vier Kehrungen im Kalenderjahr | Starke Nutzung kann einen höheren Reinigungsbedarf bedeuten. |
| Raumluftabhängige Gasfeuerstätte | Überprüfung meist einmal jährlich | Bauart und Abgasführung sind entscheidend. |
| Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte | Überprüfung je nach Anlage auch alle zwei Jahre | Maßgeblich bleibt die konkrete Festsetzung. |
Diese Werte sind Beispiele aus der bundesweiten Regelung und ersetzen nicht den individuellen Bescheid. Änderungen an der Feuerstätte, eine andere Nutzung oder besondere örtliche Vorgaben können die Einordnung verändern. Meine praktische Faustregel lautet deshalb: Nicht nach dem Kalender des Vorjahres gehen, sondern nach dem aktuellen Feuerstättenbescheid.
So beauftragen Sie einen anderen Betrieb ohne Fristfehler
Der Wechsel ist unkompliziert, wenn die Zuständigkeiten und Unterlagen von Anfang an klar sind. Ich würde in dieser Reihenfolge vorgehen:
- Feuerstättenbescheid prüfen. Markieren Sie die Arbeiten, die als freie Tätigkeiten aufgeführt sind, und notieren Sie die späteste Frist.
- Qualifizierten Betrieb auswählen. Fragen Sie nach der Berechtigung für die konkret benötigte Arbeit und teilen Sie Art, Brennstoff, Leistung sowie Standort der Feuerstätte mit.
- Auftrag schriftlich bestätigen. Im Auftrag sollten Arbeitsumfang, Termin, Preis und die Ausstellung des Formblatts enthalten sein.
- Nachweise entgegennehmen. Der ausführende Betrieb muss das Formblatt und die erforderlichen Bescheinigungen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
- Unterlagen weiterleiten. Die Nachweise müssen spätestens 14 Tage nach der Durchführung beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger eingehen. Sie dürfen jedoch nicht später als 14 Tage nach Ablauf der im Bescheid genannten Frist eintreffen.
Auch wenn der Betrieb die Unterlagen direkt digital übermittelt, bleibt die Eigentümerin oder der Eigentümer für den Nachweis verantwortlich. Ich bewahre deshalb Auftrag, Rechnung und Bescheinigung gemeinsam mit dem Feuerstättenbescheid auf. Das verhindert Diskussionen, wenn später eine Unterlage fehlt.
Der Bezirksschornsteinfeger übernimmt die eingereichten Daten in das Kehrbuch. Dieses dokumentiert unter anderem die ausgeführten Arbeiten, Mängel, Feuerstättenschauen und Nachweise. Ein verspäteter oder unvollständiger Nachweis kann daher mehr Folgen haben als nur eine vergessene Rechnung.
Freie Wahl heißt nicht automatisch günstigere Rechnung
Bei freien Leistungen können sich Preise, Anfahrtspauschalen und Serviceumfang zwischen Betrieben unterscheiden. Für bestimmte hoheitliche Tätigkeiten gelten dagegen Gebührenregelungen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung nennt aktuell einen Arbeitswert von 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, aus dem sich die gesetzlich geregelten Gebühren anhand des Arbeitsumfangs berechnen.
Bei einer frei vergebenen Kehrung sollten Sie daher nicht einfach den niedrigsten Einzelpreis wählen. Entscheidend ist, ob Formblatt, Bescheinigung, Messung, Anfahrt und mögliche Zusatzarbeiten bereits enthalten sind. Ein scheinbar günstiges Angebot kann teurer werden, wenn Nachweise separat berechnet werden oder ein zweiter Termin nötig ist.
| Prüfkriterium | Darauf sollten Sie achten |
|---|---|
| Leistungsumfang | Steht eindeutig fest, ob gekehrt, gemessen und überprüft wird? |
| Nachweise | Wer füllt das Formblatt aus und wer übermittelt es? |
| Qualifikation | Ist der Betrieb für die staatlich vorgeschriebene Arbeit berechtigt? |
| Preis | Sind Anfahrt, Umsatzsteuer und Zusatzleistungen transparent ausgewiesen? |
| Termin | Liegt der Termin sicher innerhalb des Zeitraums im Feuerstättenbescheid? |
Ich halte außerdem Angebote für sinnvoll, die technische Auffälligkeiten knapp dokumentieren. Ein Foto vom verschmutzten Zug oder ein Hinweis auf ungewöhnliche Ablagerungen ersetzt zwar keine Prüfung, hilft aber bei der Entscheidung über Wartung und Brennstoffqualität.
Bei Kaminöfen und neuen Anlagen gelten besondere Grenzen
Neue Feuerstätte vor der ersten Nutzung prüfen lassen
Wer einen Kaminofen, Pelletofen oder eine andere Feuerstätte neu einbaut, sollte nicht einfach den frei gewählten Betrieb mit der ersten Prüfung beauftragen. Die baurechtliche Abnahme und die Feststellung der sicheren Benutzbarkeit gehören typischerweise zum hoheitlichen Aufgabenbereich des zuständigen Bezirksschornsteinfegers.
Das betrifft auch den Austausch eines Ofens, eine neue Abgasleitung oder eine wesentliche Änderung am Schornstein. In meiner Einschätzung ist es am sichersten, die technischen Unterlagen vor dem Einbau abzustimmen. So lassen sich Probleme mit Abständen, Schornsteinhöhe, Verbrennungsluft und Mehrfachbelegung früh klären.
Fenster, Lüftung und Dunstabzug nicht unterschätzen
Neue, besonders dichte Fenster oder der Einbau einer Lüftungsanlage können die Verbrennungsluftversorgung verändern. Auch ein leistungsstarker Dunstabzug kann bei raumluftabhängigen Feuerstätten einen kritischen Unterdruck erzeugen. Nach baulichen Änderungen muss deshalb geprüft werden, ob Verbrennungsluft und Abgasführung weiterhin sicher funktionieren.
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Eigentümerwechsel und Stilllegung melden
Beim Kauf eines Hauses muss der neue Eigentümer den Eigentumsübergang dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mitteilen. Gleiches gilt für den Einbau, die Inbetriebnahme einer stillgelegten Anlage oder die dauerhafte Stilllegung einer kehrpflichtigen Feuerstätte.Eine stillgelegte Anlage ist nicht automatisch aus allen Pflichten heraus. Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Stilllegung ordnungsgemäß gemeldet wurde, kann sie aus der laufenden Kehr- und Überprüfungspflicht herausfallen.
Ein klarer Auftrag schützt Kamin, Frist und Geldbeutel
Für die nächste Arbeit genügt meist ein Blick auf den Feuerstättenbescheid, ein qualifizierter Betrieb und eine saubere Terminplanung. Kehrung, Messung und bestimmte Überprüfungen können Sie frei vergeben, während Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid und baurechtliche Abnahmen beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bleiben.Wer den Nachweis innerhalb der 14-Tage-Frist weiterleitet und die Unterlagen aufbewahrt, nutzt die freie Wahl ohne unnötiges Risiko. Gerade bei Kaminöfen lohnt sich außerdem ein Betrieb, der nicht nur schnell kehrt, sondern Brennstoff, Verbrennungsluft und den technischen Zustand der gesamten Anlage verständlich beurteilen kann.