Ein alter Kamineinsatz mit dem Hinweis DIN 18895 sorgt heute schnell für Unsicherheit. Die kurze Antwort lautet: Die Norm allein entscheidet im Jahr 2026 nicht darüber, ob die Feuerstätte weiter betrieben werden darf. Entscheidend sind die Bauart, das Typenschild, die Anforderungen der 1. BImSchV, der Zustand des Schornsteins und die Beurteilung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Eine alte DIN-Angabe bedeutet nicht automatisch ein Betriebsverbot
- DIN 18895 bezog sich vor allem auf offene Kamine und Kamineinsätze, nicht auf jeden klassischen Kaminofen.
- Die Norm ist zurückgezogen und wurde durch europäische Normen wie DIN EN 13229 ersetzt.
- Ein bestehendes Gerät wird nicht allein deshalb unzulässig, weil die Norm heute nicht mehr aktuell ist.
- Für viele Feuerstätten aus den Jahren 1995 bis 2010 endete die letzte Sanierungsfrist am 31. Dezember 2024.
- Eine verbindliche Aussage für das konkrete Gerät kann nur der Bezirksschornsteinfeger nach Prüfung der Unterlagen und der Anlage treffen.
Was DIN 18895 tatsächlich bedeutet
Wer von einem Kaminofen nach DIN 18895 spricht, meint häufig einen Kamineinsatz oder offenen Kamin. DIN 18895-1 aus dem Jahr 1990 beschrieb Feuerstätten für feste Brennstoffe mit offenem Feuerraum sowie Anforderungen an Aufstellung und Betrieb. Ein freistehender Kaminofen mit selbstschließender Tür wurde dagegen typischerweise nach einer anderen technischen Grundlage geprüft.
DIN Media führt die Norm heute als zurückgezogen. Als Ersatz werden unter anderem DIN EN 13229:2002 und DIN EN 13229:2005 genannt. Das bedeutet aber nicht, dass jeder ältere, nach der früheren Norm gebaute Kamin automatisch stillgelegt werden muss. Eine DIN-Norm ist zunächst eine technische Regel und kein zeitlich unbegrenzter Betriebsschein.
Ich achte bei solchen Anlagen deshalb zuerst auf die tatsächliche Bauart. Ein gemauerter Kamin mit offenem Feuerraum, ein eingemauerter Kamineinsatz und ein geschlossener Kaminofen sehen sich manchmal ähnlich, unterliegen rechtlich aber nicht zwingend denselben Anforderungen.Ist ein Gerät nach DIN 18895 im Jahr 2026 noch zugelassen
Ja, unter bestimmten Bedingungen kann es weiter betrieben werden. Die alte Normangabe allein reicht dafür jedoch nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Feuerstätte als offener Kamin, eingemauerter Kamineinsatz, Grundofen oder geschlossener Kaminofen eingestuft wird und welche Anforderungen nach der 1. BImSchV für diese Bauart gelten.
| Feuerstättenart | Entscheidende Regel | Worauf es praktisch ankommt |
|---|---|---|
| Offener Kamin | Nur gelegentlicher Betrieb | Keine Nutzung als regelmäßige Haupt- oder Zusatzheizung |
| Geschlossener Kaminofen | Emissionsgrenzwerte und Typprüfung | Typenschild, Herstellerbescheinigung und Einhaltung der Übergangsregeln |
| Eingemauerter Kamineinsatz | Sonderregelungen nach § 26 der 1. BImSchV | Prüfen, ob Nachrüstung, Filter oder Umbau erforderlich ist |
| Grundofen | Eigene Ausnahme- und Nachrüstregeln | Bauweise und Errichtungsdatum genau feststellen |
Für einen echten offenen Kamin gilt nach § 4 Absatz 4 der 1. BImSchV weiterhin: Er darf nur gelegentlich betrieben werden. Als Orientierung wird häufig die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz herangezogen, nach der bis zu acht Betriebstage im Monat mit jeweils höchstens fünf Stunden noch als gelegentlich gelten können. Das ist jedoch kein pauschaler Freibrief für jede Anlage und jeden Standort.
Das Bundesumweltministerium weist außerdem darauf hin, dass neue Kaminöfen und Kachelöfen bestimmte Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade einhalten müssen. Bei einem bestehenden Gerät ist daher die Frage entscheidend, ob es bereits ordnungsgemäß erfasst und abgenommen wurde oder ob es an einem neuen Standort aufgestellt werden soll.Welche Rolle die Fristen der 1. BImSchV spielen
Für viele ältere Einzelraumfeuerungsanlagen galt eine gestaffelte Nachrüst- oder Austauschpflicht. Betroffen waren vor allem Geräte, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden und die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub nicht nachweisen konnten.
| Datum auf dem Typenschild | Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
|---|---|
| Bis 31. Dezember 1974 oder nicht feststellbar | 31. Dezember 2014 |
| 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
| 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
| 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Wer einen alten Kamineinsatz aus dem letzten Zeitraum besitzt, sollte deshalb nicht mehr von einer offenen Übergangsfrist ausgehen. Wenn der erforderliche Nachweis fehlt und keine Ausnahme greift, darf die Anlage seit 2025 nicht einfach weiterbetrieben werden.
Offene Kamine sind von bestimmten Sanierungspflichten ausgenommen, müssen aber weiterhin gelegentlich betrieben werden. Bei eingemauerten Kamineinsätzen gelten dagegen besondere Regeln. Hier kann eine Nachrüstung mit einer zugelassenen Staubminderungseinrichtung erforderlich sein. Ein Filter ist allerdings nicht automatisch die Lösung, wenn zusätzlich der Kohlenmonoxidgrenzwert überschritten wird.
Ausnahmen bestehen beispielsweise für bestimmte Grundöfen, historische Anlagen vor 1950 oder Feuerstätten, die in einer Wohneinheit die einzige Heizmöglichkeit darstellen. Diese Ausnahmen müssen im konkreten Fall nachvollziehbar belegt werden. Ich würde mich dabei nie allein auf das Alter oder die Aussage eines Vorbesitzers verlassen.So lässt sich die Zulässigkeit zuverlässig prüfen
Die Prüfung beginnt mit den Unterlagen, nicht mit dem ersten Feuer. Am wichtigsten sind das Typenschild, die Hersteller- oder Prüfbescheinigung, die Bedienungsanleitung und die bisherigen Unterlagen des Schornsteinfegers.
- Bauart feststellen: Prüfen, ob es sich um einen offenen Kamin, einen Kamineinsatz, einen Grundofen oder einen geschlossenen Kaminofen handelt.
- Typenschild ablesen: Hersteller, Modell, Nennleistung und Datum müssen möglichst eindeutig erkennbar sein.
- Nachweis suchen: Eine Herstellerbescheinigung oder Prüfstandsmessbescheinigung kann belegen, dass die erforderlichen Grenzwerte eingehalten werden.
- Schornstein prüfen lassen: Querschnitt, Zug, Anschluss, Brandschutz und Verbrennungsluft müssen zur Feuerstätte passen.
- Abnahme abwarten: Vor der Inbetriebnahme eines neu eingebauten oder versetzten Ofens ist die Freigabe durch den zuständigen Schornsteinfeger erforderlich.
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Weiterbetrieb am bisherigen Standort und einer Neuaufstellung. Ein gebrauchter Ofen, der in einem anderen Gebäude oder Raum installiert werden soll, muss häufig die aktuellen Anforderungen für die neue Anlage erfüllen. Eine frühere Abnahme wird nicht automatisch auf den neuen Einbau übertragen.
Auch der Schornstein darf nicht ausgeklammert werden. Ein alter Einsatz kann technisch noch funktionieren, aber wegen fehlender Verbrennungsluft, ungeeigneter Abgasführung oder brandschutzrechtlicher Mängel trotzdem nicht freigegeben werden. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die meisten Fehlentscheidungen.
Typische Irrtümer bei alten Kamineinsätzen
Die alte Norm bedeutet Bestandsschutz
Das stimmt so nicht. Die Normangabe kann ein Hinweis auf die ursprüngliche Prüfung sein, ersetzt aber keinen Nachweis nach der heute geltenden Rechtslage. Bestandsschutz schützt außerdem nicht automatisch vor späteren Anforderungen des Immissionsschutzes.
Eine Glastür macht aus dem Kamin einen geschlossenen Ofen
Entscheidend ist nicht allein, ob eine Tür vorhanden ist. Wenn der Feuerraum bestimmungsgemäß auch offen betrieben werden kann, kann die Anlage rechtlich als offener Kamin eingeordnet werden. Umgekehrt ist ein Kaminofen mit selbstschließender Tür nicht automatisch von jeder Sanierungspflicht befreit.
Trockenes Holz löst jedes Problem
Geeignetes Holz ist unverzichtbar, ersetzt aber keine technische Zulassung. Für einen sauberen Abbrand sollte naturbelassenes Holz verwendet werden, dessen Wassergehalt ungefähr 15 bis 20 Prozent beträgt. Feuchtes oder behandeltes Holz erhöht die Rauch- und Schadstoffemissionen deutlich und kann zur Versottung des Schornsteins führen.
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Ein nachgerüsteter Filter macht die Anlage immer legal
Ein Staubabscheider kann eine sinnvolle Lösung sein, wenn ausschließlich der Staubgrenzwert überschritten wird. Er behebt jedoch keine Probleme mit Kohlenmonoxid, Brandschutz, Schornsteinzug oder einer falschen Bauart. Die technische Lösung muss deshalb vom Fachbetrieb geplant und vom Schornsteinfeger akzeptiert werden.
Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten
Wer einen Kamineinsatz mit dem Hinweis DIN 18895 besitzt, sollte den Betrieb nicht vorschnell einstellen, aber auch nicht ungeprüft fortsetzen. Ich würde die Unterlagen zusammentragen, ein Foto vom Typenschild machen und damit den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ansprechen.
Kann der Schornsteinfeger die Anlage als offenen Kamin einstufen, steht meist die gelegentliche Nutzung im Mittelpunkt. Handelt es sich dagegen um einen geschlossenen oder eingemauerten Einsatz, müssen die Emissionsnachweise und die Fristen der 1. BImSchV geprüft werden. Für eine neue Installation ist die alte DIN-Angabe allein jedenfalls keine ausreichende Grundlage.
Mein praktischer Rat lautet daher: Nicht die Normnummer, sondern die Kombination aus Bauart, Typenschild, Nachweis, Standort und Abnahme entscheidet. Erst wenn diese Punkte zusammenpassen, lässt sich seriös sagen, ob die Feuerstätte im Jahr 2026 noch betrieben werden darf.